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Der dem Reiche und dem Staate zustehende Betrag ist nach Bestimmung des
Finanzministers abzuführen.
4.
Von dem nach 95 122 des Reichsstempelgesetzes in der Fassung des Gesetzes
über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916 eichs-Gesetzbl. S. 639)
aus der Reichskasse gewährten Betrage von 10 vom Hundert der Abgabe erhalten:
1. der Staat 2 vom Hundert;
2. die Kreise und Gemeinden nach Maßgabe des §9 5 8 vom Hundert.
(5.
Von den im §# 4 Nr. 2 bezeichneten 8 vom Hundert erhalten die gemäß
1 mit der Verwaltung und Erhebung der Abgabe betrauten Kreise oder
Gemeinden 2 vom Hundert.
Die Verteilung der übrigen 6 vom Hundert erfolgt unter die Gemeinden, in
denen ein Gewerbebetrieb im Sinne des 9 76 des Reichsstempelgesetzes stattfindet,
nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
1. Der Verteilung wird der Ertrag, und wenn ein solcher nicht erzielt
ist, das Anlage- und Betriebskapital des abgabepflichtigen Gewerbe-
betriebes zugrunde gelegt.
Der Ertrag wird unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften
des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 (Gesetzsamml. S. 205)
und der 99 32 Abs. 2, 47, 48 und 48a des Kommunalabgabengesetzes
vom 14. Juli 1893 (Gesetzsamml. S. 152) ermittelt und auf die Ge-
meinden verteilt. Auf die geststellung des Anlage= und Betriebskapitals-
findet der 9 23 des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 sinn-
gemäße Anwendung.
Abgabebeträge unter 100 Mark und die bei der Verteilung nach Nr. 1
im einzelnen Falle sich ergebenden Teilbeträge unter 5 Mark verbleiben
den mit der Verwaltung und Erhebung betrauten Kreisen oder Ge-
meinden.
3. Würde nach der Vorschrift unter Nr. 1 ein Gutsbezirk beteiligt sein,
so erhält den auf ihn entfallenden Betrag der Kreis.
4. Uber die Verteilung beschließt auf den Antrag einer beteiligten Gemeinde
oder eines beteiligten Kreises (vergleiche Nr. 3) der Kreisausschuß und,
wenn ein Kreis, die Stadt Berlin oder eine andere Stadtgemeinde in
Betracht kommen, der Bezirksausschuß nach Anhörung sämtlicher Be-
teiligten.
Gegen den Beschluß des Kreisausschusses steht den beteiligten Kreisen und
Gemeinden die Beschwerde an den Bezirksausschuß zu. Gegen den in erster
Instanz ergehenden Beschluß des Bezirksausschusses geht die Beschwerde an den
Provinzialrat. Ist-im Falle der Beteiligung der Stadt Berlin der dortige Be-
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