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zirksausschuß für zuständig erklärt worden (Abs. 4), so ist die Beschwerde bei dem
Minister des Innern einzulegen, der einen Provinzialrat für die Beschlußfassung
bestimmt.
Die örtliche Zuständigkeit der Beschlußbehörden erster Instanz bestimmt sich
nach 871 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes.
86.
In den Hohenzollernschen Landen tritt an die Stelle des Kreises der Amts-
verband, an die Stelle des Kreisausschusses der Amtsausschuß.
87.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1916 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 9. Oktober 1916.
Siege) Wilhelm.
v. Breitenbach. Beseler. Sydow. v. Trott zu Solz.
Lentze. v. Loebell. Helfferich.
(Nr. 11543.) Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Ent-
eignungsverfahrens bei dem von der Stadtgemeinde Kottbus auszuführenden
erweiterten Unternehmen der Errichtung öffentlicher Anlagen. Vom 9. Ok.
tober 1916.
— das der Stadtgemeinde Kottbus durch den diesseitigen Beschluß vom
24. Mai 1916 verliehene Enteignungsrecht durch den weiteren Beschluß vom
4. Oktober 1916 eine räumliche Erweiterung erfahren hat, wird hiermit auch der
diesseitige Beschluß vom 3. Juni 1916, betreffend die Durchführung des Ent-
eignungsverfahrens nach den vereinfachenden Vorschriften der Königlichen Ver-
ordnungen vom 11. September 1914 und vom 27. März und 25. September 1915,
auf das erweiterte Unternehmen ausgedehnt.
Berlin, den 9. Oktober 1916.
Das Staatsministerium.
v. Breitenbach. Beseler. Sydow. v. Trott zu Sol)z.
Lentze. v. Loebell. Helfferich.