Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1916. (107)

10 Sachverzeichnis 1916. 
Fischereipachtverträge, neuere Vorschriften (Fischerei- 
ges. § 29) 62. 
Regelung des Pachtverhältnisses bei Bildung 
von Fischereigenossenschaften (Fischereiges. §§ 61 
bis 63) /1. 
Fischereirecht, Fischereiberechtigung (Fischereiges. 8§ 4 
bis 27) ö56. — Ausübung des Fischereirechts (daf. 
g8 28 bis 35) 62. 
Fischereischeine, Erteilung usw. (Fischereiges. 88 92 
bis 97) 78. — Bestrafung wegen Juwiderhand- 
lungen (das. § 125, 120) 88. 
Fischereiverwaltung, Ausfsicht usw. über die Fischerei 
(Fischereiges. §5 119 bis 124) 56. 
Fischereivorsteher, Bestellung besonderer Fischerei- 
vorsteher für gemeinschaftliche Fischereibe zirke 
(Fischrreiges. § 87 Abs. 2) 76. 
Fischerzeuge, Bezeichnung der zum Fischfange dienen- 
den Fischerzeuge (Fischereiges. § 90) d0. — Straf- 
vorschrift für Juwiderhandlungen (das. J 125 
Nr. 3) dd. 
Fischmeister, Anstellung und dienstliche Verbältnisse 
(Fischereiges. § 119 Abs. 3) 86. 
s. Oberfischmeister. 
Fischwege, Anlage und Unterhaltung von Fischwegen 
(Fischereiges. & 115 bis 118) 85. 
Fischzucht, künstliche Fischteiche und sonstige künstliche 
Anlagen zur Fischzucht sind geschlossene Gewässer 
im Sinne des Fischereigesetzes (Fischereiges. § 2 
Nr. 1) 55. 
Anordnungen zum Schutze von Fschteichen und 
Fischzuchtanstalten durch Polizeiverordnung (Fische- 
reiges. & 106 Abs. 1 Nr. 12) 92. 
Forsttulturen sind bei Uberflutung von der Befischung 
ausgeschlossen (Fischereiges. § l) 58. — Ddbeal. von 
dem Betreten bei Ausübung des Fischereirechts 
(das. § 13) 59. 
Fortbildungsschulen, Ergänzung des Gesebes, betr. 
die Erhebung von Beiträgen für die gewerblichen 
und kaufmannischen Fortbildungsschulen, vom 
1. August 111.9 (G. v. 29. Juli) 112. 
Frechen (Nheinprovinz), Eisenbabn Frechen Benzel- 
ratb, s. Eisenbabnen Nr. S. 
Srisehes Haff mit Königeberger Steicnal gehört zu 
den Küstengewassern im Simee des ischereigesetzes 
(Kischereiges. L#1 Beilage) 92. 
Aufbebung der Fischereiordnung für das Frisehe 
Haff vom 7. März 18115 mit Ausnahme der # 1 
bis ü und des ##1#, soweit er örllicze Grenzen für 
die Beredligurarn feusept (Kisthereiges. 133 
Abs. 2 Nr. 6) . 
Fristen in dem Verfahren wegen Dienstvergehen der 
Beamten der Orts-, Land= und Innungskranken- 
kassen (G. v. 11. Mai § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 5) 97. 
Fristen in Angelegenheiten der Erklärung eines 
offenen Gewässers zu einem geschlossenen im Sinne 
des Fischereigesetzes (Fischereiges. § 3) 56. — desgl. 
in Angelegenheiten der Fischereiberechtigung (das. 
§l 10 Abs. 3, 5 27 Abs. 4) 58. 
Fristen für Beschwerden usw. in Angelegen- 
heiten der Fischereigenossenschaften (Fischereiges. 
§& 47 Abs. 2, §J 50 Abs. 2, § 55 Abs. 2, §.)7 Abf. 4, 
§# C0) 68. — desgl. in Angelegenheiten der Fischerei- 
be zirke (das. § d7 Abs. 6) 77. 
Fristen für Beschwerden gegen Beschlüsse des 
Bezirksausschusses in erster IUnstanz auf Grund 
des Fischereigesetzes (Fischereiges. § 122) 87. 
Frösche, das Fischereirecht erstreckt sich auch auf 
Frösche (Fischereiges. 8§ 4) 56. 
Fürstenwalde (Brandenburg), Verleibung des Cnt- 
cignungorechts an die Stadtgemeinde zur Errich- 
tung öffentlicher Anlagen in der Gemarkung 
Fürstenwalde (St. M. E. v. 50. Mai) 108 Nr. 2. 
— Auwendung des vereinfachten Enteignungs- 
verfahrens (St. M. E. v. 6. Juni) 103. 
G. 
Gärten sind bei Uberflutung von der Befischung aus- 
geschlossen (Fischereiges. 8 12) 58. — desgl. von 
dem Betreten bei Ausübung des Fischereirechts 
(das. § 13) 59. 
Gebäude, Sicherstellung der zum Wiederaufoan im 
Kriege zerstörter Gebäude gewährten Staats- 
darlehen (V. v. 1. Mai) 45. (Bek. v. 13. Juli) 112. 
Gebührenfreiheit der Grundbucheintragungen zur 
Sicherstellung der zum Wiederausban im Kriege 
zerstorter Gebäude gewährten Siaatsdarlehen (V. 
v. 1. Mai § 5) 46. 
Gebühbrenfreiheit der Verbandlungen bei Errich 
tung von Rentengütern durch Kommunalverbände 
und gemeinnützige Vereinigungen (G. v. S. Mai 
89) 54. 
Gebührenfreiheit der Verhandlungen und Ge— 
schäfte in dem Verfahren zur Bildung von Fischerei— 
genossenschaften (Fischereiges. §& dl) 45. 
Gebührenfreiheit der Fischereischeine und der 
Erlanbniescheine (Fischereines. § 00, § 98 Abs. 8) “8.
	        
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