Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1916. (107)

Preußische Gesetzsammlung 
Jahrgang 1916 Nr. 6. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushaltsetats für das Etatsjahr 1916, S. 13. — 
Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtoblätter 
veroffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 35. 
  
  
  
  
(Nr. 11495.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushaltsetats für das Etatsjahr 
1916. Vom 3. April 1916. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c, 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
SI. 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Staatshaushaltsetat für das. 
Etatsjahr 1916 wird 
in Einnahme 
auf 4 810 431 641 Mark, 
nämlich 
auf 4 800 665 166 Mark an ordentlichen und 
auf 9 766 475 Mark an außerordentlichen Einnahmen, und 
in Ausgabe 
auf 4 810 431 641 Mark, 
nämlich 
auf 4609774949 Mark an dauernden und 
auf 200 656 692 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben, 
festgesetzt. 
2. 
Der diesem Gesetz als weitere Anlage beigefügte Etat der Verwaltungs- 
einnahmen und ausgaben der Preußischen Zentral-Genossenschaftskasse für das 
Etatsjahr 1916 wird 
in Einnahme 
auf 12 300 Mark und 
in Ausgabe 
auf 1 087 856 Mark 
festgestellt. 
Gesetzsammlung 1916. (Nr. 11195.) 6 
Ausgegeben zu Berlin den 7. April 1916.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.