Preußische Gesetzsammlung
Jahrgang 1916 Nr. 6.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushaltsetats für das Etatsjahr 1916, S. 13. —
Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtoblätter
veroffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 35.
(Nr. 11495.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushaltsetats für das Etatsjahr
1916. Vom 3. April 1916.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
SI.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Staatshaushaltsetat für das.
Etatsjahr 1916 wird
in Einnahme
auf 4 810 431 641 Mark,
nämlich
auf 4 800 665 166 Mark an ordentlichen und
auf 9 766 475 Mark an außerordentlichen Einnahmen, und
in Ausgabe
auf 4 810 431 641 Mark,
nämlich
auf 4609774949 Mark an dauernden und
auf 200 656 692 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben,
festgesetzt.
2.
Der diesem Gesetz als weitere Anlage beigefügte Etat der Verwaltungs-
einnahmen und ausgaben der Preußischen Zentral-Genossenschaftskasse für das
Etatsjahr 1916 wird
in Einnahme
auf 12 300 Mark und
in Ausgabe
auf 1 087 856 Mark
festgestellt.
Gesetzsammlung 1916. (Nr. 11195.) 6
Ausgegeben zu Berlin den 7. April 1916.