Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1916. (107)

83. 
Im Etatsjahr 1916 können nach Anordnung des Finanzministers zur 
vorübergehenden Verstärkung des Betriebsfonds der Generalstaatskasse Schatz- 
anweisungen bis auf Höhe von 3.000 000 000 Mark, die vor dem 1. Januar 1918 
verfallen müssen, wiederholt ausgegeben werden. Auf dieselben finden die Be- 
stimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 und des § 6 des Gesetzes vom 28. September 
1866 (Gesetzsamml. S. 607) sowie des 9§ 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. März 
1915 (Gesetzsamml. S. 69) Anwendung. 
4. 
Die bis zur gesetzlichen Feststellung des Staatshaushaltsetats (§& 1) und 
der Anlage dazu (§ 2) innerhalb der Grenzen derselben geleisteten Ausgaben 
werden hiermit nachträglich genehmigt. 
85. 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 3. April 1916. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler. v. Breitenbach. 
Sydow. v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer. Lentze. 
v. Loebell. v. Jagow. Helfferich.
	        
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