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preußischer Staatsanleihen (Gesetzsamml. S. 1197), des Gesetzes vom 8. März
1897, betreffend die Tilgung von Staatsschulden, (Gesetzsamml. S. 43) und des
Gesetzes vom 3. Mai 1903, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für die
Eisenbahnverwaltung, (Gesetzsamml. S. 155) anzuwenden.
85.
)Jede Verfügung der Staatsregierung über die im 9 1 unter I bis III
bezeichneten Eisenbahnen und Eisenbahnteile durch Veräußerung bedarf zu ihrer
Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtags.
(t) Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die beweglichen Bestandteile
und Jubehörungen dieser Eisenbahnen und Eisenbahnteile und auf die unbeweg-
lichen insoweit nicht, als sie nach der Erklärung des Ministers der öffentlichen
Arbeiten für den Betrieb der betreffenden Eisenbahnen entbehrlich sind.
86.
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 17. April 1916.
(L. S.) Wilhelm
v. Bethmann Hollweg. Beseler. v. Breitenbach. Sydow.
v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer. Lentze. v. Loebell.
v. Jagow. Helfferich.
Redigiert im Burcau des Staateministeriums. — B.erlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Beste lungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetsammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25 4
und 1884 bis 1913 zu 4,60 „()0 sind an die Postanstalten zu richten.