Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1916. (107)

Preußische Gesets ammlung 
Jahrgang 1916 Nr. 11. 
Inhalt: Geset, betreffend die Ergänzung des Knappschafts-Kriegsgesetzes vom 26. März 1915, S. 47. — 
Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Enteignungsverfahrens bei- 
der Errichtung öffentlicher Anlagen in der Gemarkung Müllershof bei Bromberg, S. 48. 
  
  
  
(Nr. 11502.) Gesetz, betreffend die Ergänzung des Knappschafts-Kriegsgesetzes vom 26. März 1915 
(Gesetzsamml. S. 61). Vom 24. April 1916. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc# 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was foldgt: 
1. 
Der & 8 des Knappschafts-Kriegsgesetzes vom 26. März 1915 (Gesetzsamml. 
S. 61) erhält folgenden Zusatz: 
„Ebensowenig dürfen Militärhinterbliebenengelder, die aus Anlaß des 
gegenwärtigen Krieges gezahlt werden, auf die Pensionen der Witwen 
und die Beihilfen zur Erziehung der Kinder angerechnet werden.= 
62. 
Die Leistungen der Knappschafts-Pensionskassen werden auch dann gewährt, 
wenn ein Mitglied im gegenwärtigen Kriege verschollen ist. Es gilt als ver- 
schollen, wenn während eines Jahres keine glaubhaften Nachrichten von ihm ein- 
gegangen sind und die Umstände seinen Tod wahrscheinlich machen. 
Das Versicherungsamt kann von den Hinterbliebenen die eidesstattliche Er- 
klärung verlangen, daß sie von dem Leben des Vermißten keine anderen als die 
angezeigten Nachrichten erhalten haben. Ist dem Organ eines Knappschafts- 
vereins auf Grund der Reichsversicherungsordnung die Einforderung dieser eides- 
stattlichen Versicherung übertragen, so tritt das Organ an Stelle des Ver- 
sicherungsamts. 
*3. 
Den Todestag Verschollener # 2) stellt der Verein nach billigem Ermessen 
fest. Für die auf See Verschollenen gilt &§ 1100 Abs. 1 der Reichsversicherungs- 
ordnung. 
4. 
Wird nachgewiesen, daß ein Pensionskassenmitglied, das als verschollen 
galt, noch lebt, so wird die weitere Gewährung der Leistungen eingestellt. Der 
Verein braucht die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht zurückzufordern. 
Gesetzsammlung 1916. (Nr. 11502—11503.) 13 
Ausgegeben zu Berlin den 10. Mai 1916.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.