Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1916. (107)

Preußische Gesctz ammlung 
Jahrgang 1916 Nr. 12. 
Inhalt: Gesetz über weitere Beihilfen zu Kriegswohlfahrtsausgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände, 
S. 4% — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungs- 
amtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 50. 
  
  
(Nr. 11504.) Gesetz über weitere Beihilfen zu Kriegswohlfahrtsausgaben der Gemeinden und 
Gemeindeverbände. Vom 1. Mai 1916. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r., 
verordnen, mit Justimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
¾1. 
Der Staatsregierung wird ein weiterer Betrag bis zu 200 Millionen 
Mark zur Verfügung gestellt, um Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Er- 
leichterung ihrer Ausgaben für Kriegswohlfahrtszwecke Beihilfen zu gewähren. 
&. 
Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Bereitstellung der nach & 1 er- 
forderlichen Summe Staatsschuldverschreibungen auszugeben. An Stelle der Staats- 
schuldverschreibungen können vorübergehend Schatzanweisungen ausgegeben werden. 
Der Fälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen anzugeben. 
Der Finanzminister wird ermächtigt, die Mittel zur Einlösung dieser Schatz- 
anweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und von Schuldver- 
schreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. Die Schatzan- 
weisungen können wiederholt ausgegeben werden. 
Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von fällig 
werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staats- 
schulden auf Anordnung des Finanzministers 14 Tage vor dem Fälligkeitstermine 
zur Verfügung zu halten. 
Die Verzinsung der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem Zeitpunkte 
beginnen, mit dem die Verzinsung der einzulösenden Schatzanweisungen aufhört. 
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Jinsfuße, zu 
welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schatzanweisungen 
und die Schuldverschreibungen ausgegeben werden sollen, bestimmt der Finanz- 
Eesetzsammlung 1916. (NMr. 11504.) 14 
Ausgegeben zu Berlin den 12. Mai 1916.
	        
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