Preußische Gesetzsammlung
Jahrgang 1916 Nr. 14.
Junhalt: Fischereigesetz, S. 55. — Gesey, betreffend Abänderung und Ergänzung einer Bestimmung der
Generalsynodalordnung vom 20. Januar 1876, S. os2. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze
vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse,
Urkunden usw., S. 94.
(Nr. 11506.) Fischereigesetz. Vom 11. Mai 1916.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
Erster Abschnitt.
Algemeine Vorschriften.
SI.
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Küstengewässer: die Teile der Nord= und Ostsee, auf die sich die
preußische Staatshoheit erstreckt, einschließlich der offenen Meeresbuchten,
und die in der Beilage aufgeführten Strecken von Wasserläufen,
2. Binnengewässer: alle anderen Gewässer.
82.
() Im Sinne dieses Gesetzes sind geschlossene Gewässer:
1. künstliche Fischteiche und sonstige künstliche Anlagen zur Fischzucht,
sofern sie gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene
Mindestmaß haben, abgesperrt sind,
2. die übrigen Gewässer, sofern es ihnen an einer für den Wechsel der
Fische geeigneten dauernden Verbindung fehlt,
wenn die Ausübung des Fischereirechts in vollem Umfang einer Einzelperson
zusteht oder die Gewäster einer Wirtschaftsgenossenschaft G 36 Abs. 1 Nr. 2)
oder einem gemeinschaftlichen Fischereibezirke (X 86) angehören. Dadurch, daß die
Ausübung des Fischereirechts unter Beschränkung auf den Fischfang (§ 28 Abs. 1)
mehreren Einzelpersonen übertragen wird, hört ein Gewässer nicht auf, ein
geschlossenes zu sein.
Gesetzlammlung 1916. (Nr. 11506—11507.) 16
Ausgegeben zu Berlin den 27. Mai 1916.