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CG) Uber den Anspruch und die entstandenen Kosten entscheidet die Fischerei-
behörde nach Anhörung der Beteiligten. Gegen den Bescheid ist binnen zwei
Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren beim Kreis- (Stadt.) Ausschuß
zulässig. Auf Berufung entscheidet der Bezirksausschuß endgültig.
16.
Weitergehende Rechte zur Benutzung fremder Grundstücke, die auf besonderen
Rechtsverhältnissen beruhen, werden durch die I§ 13 bis 15 nicht berührt.
U17.
Mit neuen Fischereirechten darf, unbeschadet der §§ 9, 10, ein Gewässer
nicht belastet werden.
18.
Ein nicht dem Eigentümer des Gewässers zustehendes Fischereirecht gilt vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes an als ein das Wassergrundstück belastendes Recht.
Auf dieses Recht ist der § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzu-
wenden. Sein Rang bestimmt sich nach der Leit der Entstehung. Es braucht,
um gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs wirksam zu sein, nicht
eingetragen zu werden. Die Eintragung hat jedoch auf Antrag des Berechtigten
oder des Eigentümers des belasteten Grundstücks zu erfolgen) die Kosten trägt
der Antragsteller.
19.
C) Ein nicht dem Eigentümer des Gewässers zustehendes Fischereirecht kann
durch Vertrag auf den Eigentümer oder einen anderen übertragen werden, auch
wenn es nach dem bisherigen Rechte nicht übertragbar war. Der Vertrag bedarf
der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung. Der gleichen Form bedarf ein
Vertrag, durch den der Berechtigte sich zur Ubertragung des Fischereirechts ver-
pflichtet; doch wird der Mangel der Form durch die Ubertragung geheilt.
(i) Ist das Fischereirecht mit dem Eigentum an einem Grundstücke ver-
bunden, das mit dem Recht eines anderen belastet ist, so kann es nur übertragen
werden, wenn dieser in öffentlich beglaubigter Form zustimmt, es sei denn, daß
sein Recht nicht durch die Ubertragung berührt wird.
() Sind mit dem Fischereirechte Nebenrechte, namentlich zum Trocknen der
Netze, zur Rohrnutzung oder zum Fischen auf überschwemmten Wiesen, oder
Verpflichtungen verbunden, so gehen sie zugleich auf den Erwerber über.
9 20.
Ein Fischereirecht, das auf Hegen oder Aneignen nur einzelner der im § 4
aufgeführten Fische oder auf die Benutzung bestimmter Fangmittel, mit Ausnahme
der Anweisung auf mehrere Arten von Netzen oder Reusen, beschränkt ist, des-
gleichen ein Fischereirecht auf Zeit oder für den häuslichen Gebrauch sowie jedes