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in anderer Hinsicht eingeschränkte Fischereirecht kann durch Rechtsgeschäft unter
Lebenden nur auf den Eigentümer des Gewässers übertragen werden.
21.
Ein Fischereirecht an derselben Gewässerstrecke kann durch Rechtsgeschäft
unter Lebenden nur dann auf mehrere Personen übertragen werden, wenn die
Zahl der Erwerber die der bisher Berechtigten nicht übersteigt. Ist ein solches
Fischereirecht durch Erbgang, Lehns= oder Fideikommißfolge auf mehrere Personen
übergegangen, so dürfen es diese nur an so viele Personen übertragen, als zur
Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes Fischereiberechtigte vorhanden sind.
822.
Auf den Fall, daß ein mit dem Eigentum an einem Grundstäcke ver-
bundenes Fischereirecht zusammen mit dem Grundstück übertragen wird, beziehen
sich die §# 19 bis 21 nicht.
823.
Ein Fischereirecht, das mit dem Eigentum an einem Grundstücke verbunden
ist, verbleibt bei dessen Teilung, wenn nichts anderes in der Form des § 19 ver-
einbart wird, der ältesten Hofstelle und, wenn eine solche nicht vorhanden ist,
dem größten Teilgrundstücke, bei einer Teilung in gleiche Teile dem Teilgrund-
stücke, das die Fischereibehörde bestimmt. Eine Vereinbarung, nach der das
Fischereirecht mit mehreren Teilgrundstücken verbunden bleiben soll, ist nichtig.
*-
Vereinigt sich ein Fischereirecht mit dem Eigentum am Waseerlaufe, so
erlischt es als besonderes Recht. Ist es mit dem Recht eines anderen belastet,
so erlischt es nur, wenn dieser in öffentlich beglaubigter Form zustimmt.
*25.
Unberührt durch die §9 17 bis 24 bleibt das Gesetz über den Erwerb von
Fischereiberechtigungen durch den Staat und das Aufgebot von Fischereiberechti-
gungen vom 2. September 1911 (Gesetzsamml. S. 189).
a26.
LDie im 96 .20 bezeichneten Fischereirechte sind ablösbar, auch soweit sie
es bisher nicht waren. Das Verfahren richtet sich nach den Ablösungsgesetzen.
(2) Vorbehaltlich Abs. 1 kann ein Recht zur Ablösung nicht auf das Eigen-
tum an einem Wasserlaufe gestützt werden, das erst durch das Wassergesetz
begründet worden ist. Ebenso entsteht kein Ablösungsrecht daraus, daß das
Fischereirecht nach § 18 ein das Wagergrundgüc belastendes Recht geworden ist.
Die nach dem bisherigen Rechte bestehende Ablösbarkeit von Fischereiberechtigungen
wird hierdurch nicht berührt.