Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1916. (107)

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827. 
() In offenen Gewässern können die im § 20 bezeichneten Fischereirechte 
gegen Entschädigung der Berechtigten beschränkt oder aufgehoben werden. 
(i) Die Beschränkung oder Aufhebung können beanspruchen: 
1. der Staat im öffentlichen Interesse; 
2. Fischereiberechtigte, wenn sie nachweisen, daß die Fischereiberechtigung 
der Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes dauernd nachteilig 
ist und einen wirtschaftlichen Betrieb der Fischerei in dem Gewässer 
hindert. 
(6) Die Entschädigung hat zu leisten, wer den Anspruch erhebt. 
(() Uber Anspruch und Entschädigung beschließt der Bezirksausschuß nach 
Anhörung der Beteiligten. Soweit der Beschluß die Entschädigung betrifft, kanm 
er binnen drei Monaten im Rechtsweg angefochten werden. Die Frist beginnt 
mit dem Tage, an dem die Entscheidung über den Anspruch endgültig geworden ist. 
Dritter Abschnitt. 
Ausübung des Sischereirechts. 
* 
uy) Die Ausübung des Fischereirechts kann, soweit sein Inhalt nicht ent- 
gegensteht, einem anderen durch Vertrag in vollem Umfange (§ 29) oder unter 
Beschränkung auf den Fischfang übertragen werden. Ein unter Beschränkung 
auf den Fischfang abgeschlossener Vertrag wird erst durch Erteilung eines Erlaubnis- 
scheins nach § 98 wirksam. 
(e.) Fischereiberechtigte in Gewässern der im § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 bezeichneten 
Art können eine Einzelperson ermächtigen, das Fischereirecht an ihrer Stelle in 
vollem Umfang auszuüben. Die Ermächtigung wird erst durch Anzeige an 
die Fischereibehörde wirksim. Der zur Ausübung Ermächtigte gilt insoweit als 
Fischereiberechtigter. 
829. 
() Zur Ubertragung der vollen Ausübung des Fischereirechts bedarf es 
eines Pachtvertrages in schriftlicher Form. In dem Vertrag ist die Pachtzeit 
auf mindestens zwölf Jahre festzusetzen. Ausnahmen kann der Kreis- (Stadt-) Aus- 
schuß zulassen. 
(e) Auf Antrag der Fischereibehörde kann der Bezirksausschuß bestimmen, 
an wieviel Personen höchstens ein Gewässer oder eine Gewässerstrecke eines Fischerei- 
berechtigten verpachtet werden darf. Jedes Mitglied eines Vereins gilt im Sinne 
dieser Vorschrift als Pächter. 
6) Eine Verpachtung an Personen, die nicht die Reichsangehörigkeit be- 
sitzen, bedarf der Genehmigung des Regierungspräsidenten.
	        
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