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827.
() In offenen Gewässern können die im § 20 bezeichneten Fischereirechte
gegen Entschädigung der Berechtigten beschränkt oder aufgehoben werden.
(i) Die Beschränkung oder Aufhebung können beanspruchen:
1. der Staat im öffentlichen Interesse;
2. Fischereiberechtigte, wenn sie nachweisen, daß die Fischereiberechtigung
der Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes dauernd nachteilig
ist und einen wirtschaftlichen Betrieb der Fischerei in dem Gewässer
hindert.
(6) Die Entschädigung hat zu leisten, wer den Anspruch erhebt.
(() Uber Anspruch und Entschädigung beschließt der Bezirksausschuß nach
Anhörung der Beteiligten. Soweit der Beschluß die Entschädigung betrifft, kanm
er binnen drei Monaten im Rechtsweg angefochten werden. Die Frist beginnt
mit dem Tage, an dem die Entscheidung über den Anspruch endgültig geworden ist.
Dritter Abschnitt.
Ausübung des Sischereirechts.
*
uy) Die Ausübung des Fischereirechts kann, soweit sein Inhalt nicht ent-
gegensteht, einem anderen durch Vertrag in vollem Umfange (§ 29) oder unter
Beschränkung auf den Fischfang übertragen werden. Ein unter Beschränkung
auf den Fischfang abgeschlossener Vertrag wird erst durch Erteilung eines Erlaubnis-
scheins nach § 98 wirksam.
(e.) Fischereiberechtigte in Gewässern der im § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 bezeichneten
Art können eine Einzelperson ermächtigen, das Fischereirecht an ihrer Stelle in
vollem Umfang auszuüben. Die Ermächtigung wird erst durch Anzeige an
die Fischereibehörde wirksim. Der zur Ausübung Ermächtigte gilt insoweit als
Fischereiberechtigter.
829.
() Zur Ubertragung der vollen Ausübung des Fischereirechts bedarf es
eines Pachtvertrages in schriftlicher Form. In dem Vertrag ist die Pachtzeit
auf mindestens zwölf Jahre festzusetzen. Ausnahmen kann der Kreis- (Stadt-) Aus-
schuß zulassen.
(e) Auf Antrag der Fischereibehörde kann der Bezirksausschuß bestimmen,
an wieviel Personen höchstens ein Gewässer oder eine Gewässerstrecke eines Fischerei-
berechtigten verpachtet werden darf. Jedes Mitglied eines Vereins gilt im Sinne
dieser Vorschrift als Pächter.
6) Eine Verpachtung an Personen, die nicht die Reichsangehörigkeit be-
sitzen, bedarf der Genehmigung des Regierungspräsidenten.