Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1916. (107)

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(() Pachtverträge, die gegen Abs. 1 bis 3 verstoßen, sind nichtig. Streitig- 
keiten darüber werden im Verwaltungsstreitverfahren entschieden. Zuständig ist 
der Kreisausschuß, in Stadtkreisen der Bezirksausschuß. Für die Dauer des 
Verwaltungsstreitverfahrens kann die Fischereibehörde die Ausübung der Fischerei 
vorläufig regeln. 
(5) Bei Veräußerung des Fischereirechts gelten die §§ 571 bis 579 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Der Uberlassung an den Mieter steht der 
Beginn der Pachtzeit gleich. 
830. 
Wer zur Ausübung eines fremden Fischereirechts nach den S#§ 33, 34, 91 
ermächtigt ist, gilt insoweit als Fischereiberechtigter. 
031. 
1) Juristische Personen, mit Ausnahme von Fischerinnungen, dürfen 
Fischereirechte nur nach H 28 nutzen. Für Wirtschaftsgenossenschaften gilt 
dies nicht. 
(i) Wenn mehrere Personen ein oder mehrere Fischereirechte an derselben 
Gewässerstrecke haben, kann der Bezirksausschuß auf Antrag der Fischereibehörde 
oder eines Beteiligten beschließen, daß die Fischerei nur nach Abs. 1 ausgeübt 
werden darf. Einigen sich die Beteiligten über die Nutzung nicht, so kann der 
Bezirksausschuß sie vorläufig regeln. 
(3) Solange der Bezirksausschuß keinen Beschluß nach Abs. 2 gefaßt hat, 
kann in der Provinz Hannover und im Regierungsbezirke Cassel die Auseinander- 
setzungsbehörde die Ausübung von Koppelfischereirechten nach den 99 19 bis 24 
des Gesetzes, betreffend die Fischerei der Ufereigentümer und die Koppelfischerei 
in der Provinz Hannover, vom 26. Juni 1897 (Gesetzsamml. S. 196), 88 1 
bis 6 des Gesetzes, betreffend die Koppelfischerei im Regierungsbezirke Cassel, vom 
19. Mai 1908 (Gesetzsamml. S. 133) regeln. 
é32. 
CDer Fischereiberechtigte darf Stauanlagen, die beim Inkrafttreten des 
Gesetzes an Abzweigungen von Wasserläufen bestehen, nicht in ihrem ordnungs- 
mäßigen Betriebe hindern, wenn er dazu kein besonderes Recht hat. Die 98# 101, 
116 werden hierdurch nicht berührt. 
(2) Abzweigungen nach Abs. 1 sind nur solche, die sich mit dem Wasser- 
laufe wieder vereinigen. 
33. 
C)Fischereiberechtigte in Abzweigungen (6 32 Abs. 2) müssen die Aus- 
übung ihrer Fischereirechte den in den angrenzenden Strecken des Hauptwasser- 
laufs zur Fischerei Berechtigten auf Verlangen gegen eine Geldrente überlassen, 
wenn sie nicht bereit sind, die zum Schutz und zur wirtschaftlichen Nutzung der 
Fischgewässer notwendigen Maßnahmen gemeinschaftlich mit ihnen zu treffen. 
Gesetzsammlung 1916. (Nr. 11506.) 17
	        
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