Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1916. (107)

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(D Der Anspruch nach Abs. 1 bestimmt sich hinsichtlich des Umfanges und 
der räumlichen Ausdehnung der Fischerei in der Abzweigung nach den Fischerei- 
rechten im Hauptwasserlaufe. 
(3) Mehrere in derselben Strecke des Hauptwasserlaufs zur Fischerei 
Berechtigte können den Anspruch nur gemeinschaftlich geltend machen; sie haften 
für die Geldrente als Gesamtschuldner. 
C) Mehrere in derselben Strecke der Abzweigung zur Fischerei Berechtigte 
können nur gemeinschaftlich in Anspruch genommen werden und müssen sämtlich 
nach Abs. 1 bereit sein. Die Geldrente ist für jeden von ihnen besonders festzusetzen. 
(5) Uber die Ansprüche und Verpflichtungen aus Abs. 1 bis 4 sowie die 
notwendigen gemeinschaftlichen Maßnahmen beschließt bei Streit der Bezirks- 
ausschuß. Zu den gemeinschaftlichen Kosten müssen die Beteiligten nach dem 
Wert ihrer Fischereirechte beitragen. Die Höhe der Geldrente ist nach dem Werte 
der Fischereirechte in der Abzweigung zu bestimmen. 
(e) Wird durch natürliche oder künstliche Veränderungen in den Wasser- 
läufen die Fischerei betroffen, so können die Beteiligten eine andere Festsetzung 
der Geldrente und der sonstigen Uberlassungsbedingungen nach Abs. 5 verlangen. 
C) Für Abzweigungen, die geschlossene Gewässer bilden oder einer Wirtschafts- 
genossenschaft oder einem Fischereibezirk (§6 86, 89) angehören, gelten diese 
Vorschriften nicht. 
834. 
(1) Steht ein Wasserlauf oder ein See in Verbindung mit einem nicht 
zu den Wasserläufen gehörenden, blind endigenden Gewässer, so kann der im 
Wasserlauf oder See an der Verbindungsstelle zur Fischerei Berechtigte verlangen, 
daß es gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß haben, 
abgesperrt wird. Solange das nicht geschieht, ist er ausschließlich berechtigt, die 
Fischerei in dem Gewässer auszuüben. In Bewässerungs- und Entwässerungs- 
gräben kann statt dessen die Fischerei auch ruhen, wenn dies dem Fischereibetrieb 
im Wasserlauf oder See nicht nachteilig ist. Der § 33 Abs. 7 gilt entsprechend. 
(2) Für Häfen und Stichkanäle, die der Schiffahrt oder Flößerei dienen, 
und für Altarme von natürlichen Wasserläufen gelten diese Vorschriften nicht. 
Dagegen gilt § 33 mit der Maßgabe, daß der Eigentümer des Hafens oder 
Stichkanals anstatt der Uberlassung der Fischereiausübung auch berechtigt ist, 
die Fischerei ruhen zu lassen, und daß der Eigentümer des Altarms dasselbe 
Recht hat, sofern das Ruhen dem Fischereibetrieb im Wasserlauf oder See nicht 
nachteilig ist. 
G) Darüber, ob die Fischerei in Bewässerungs- oder Entwässerungsgräben 
oder in Altarmen von natürlichen Wasserläufen nach Abs. 1, 2 ruhen darf, 
beschließt bei Streit der Kreis-(Stadt-) Ausschuß. 
835. 
() In einem offenen Gewässer dürfen, unbeschadet der 883, 34, keine 
Vorrichtungen getroffen werden, die den Zweck haben, den Wechsel der Fische zu
	        
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