Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1916. (107)

ihnen dadurch wesentliche Vorteile und der Genossenschaft keine erheblichen Nach- 
teile erwachsen. 
C) Die Genossenschaft ist berechtigt, von den beitretenden Fischereiberechtigten 
einen angemessenen Anteil an ihren bisherigen Aufwendungen und die Entrichtung 
der besonderen Kosten zu verlangen, die ihr durch den Beitritt erwachsen. 
G) Bei Streitigkeiten aus Abs. 1, 2 beschließt der Kreis-(Stadt-) Ausschuß. 
953. 
#Für Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ihr Vermögen. Soweit 
daraus Gläubiger der Genossenschaft nicht befriedigt werden können, muß der 
Schuldbetrag durch Beiträge aufgebracht werden, die vom Vorstande nach dem 
in der Satzung festgesetzten Teilnahmemaßstab umzulegen sind. 
(s) Die ausgeschiedenen Mitglieder bleiben für die bis zu ihrem Austriit 
umgelegten Beiträge verhaftet. 
  
94. 
(u) Die Teilnahme an den Nutzungen und Lasten wird nach dem Werte 
der Fischereirechte geregelt. 
() Das Stimmrecht der Mitglieder wird nach dem Verhältnis ihrer Teil- 
nahme an den Genossenschaftslasten festgestellt. Jeder beitragspflichtige Genosse 
muß mindestens eine Stimme haben. 
(6) Durch einstimmigen Beschluß der zur Abstimmung erschienenen Berech- 
tigten kann ein anderer Maßstab bestimmt werden als der in Abs. 1 und Abs. 2 
Satz 1. 
255. 
() Streitigkeiten über die Zugehörigkeit zur Genossenschaft werden im Ver- 
waltungsstreitverfahren entschieden. 
(e) Gegen Heranziehung und Veranlagung zu den Genossenschaftslasten 
sowie gegen Verteilung der Nutzungen steht den Beteiligten binnen vier Wochen 
der Einspruch zu, über den der Vorstand beschließt. Gegen den Beschluß kann, 
sofern nicht die beiden Parteien das Schiedsgericht (I# 44) anrufen, binnen zwei 
Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben werden. Die Klage 
hält die Vollstreckung des Beschlusses nicht auf. 
G) Zuständig ist der Kreisausschuß, in Stadtlreisen der Bezirksausschuß. 
856. 
() Der Vorstand und, wenn er aus mehreren Personen besteht, auch sein 
Vorsitzender können Anordnungen, die sie in Ausübung ihrer Befugnisse gegen 
einzelne Genossen richten, durch folgende Zwangsmittel durchsetzen: 
1. Ist eine Handlung zu erzwingen, die auch ein anderer ausführen kann, 
so können sie die Ausführung veranlassen und den vorläufig zu be— 
stimmenden Kostenbetrag zwangsweise vom Verpflichteten einziehen.
	        
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