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2. Steht fest, daß der Verpflichtete nicht imstande ist, die aus der Aus-
führung durch einen anderen entstehenden Kosten zu tragen, oder ist
eine nicht durch einen anderen ausführbare Handlung oder eine Unter-
lassung zu erzwingen, so können sie Geldstrafen bis zu dreißig Mark
festsetzen. Die Strafgelder fließen in die Genossenschaftskasse.
() Der Anwendung der Zwangsmittel muß eine schriftliche Androhung
vorausgehen; in ihr ist, wenn eine Handlung erzwungen werden soll, eine Frist
zu bestimmen, innerhalb deren sie auszuführen ist.
857.
() Gegen die Anordnungen des Vorstandes und seines Vorsitzenden und
gegen die Androhung eines Zwangsmittels ist Beschwerde an die Aufsichtsbehörde,
gegen deren Bescheid weitere Beschwerde an die höhere Aufsichtsbehörde und gegen
deren Bescheid Klage beim Oberverwaltungsgerichte zulässig. Die Klage kann
nur darauf gestützt werden:
1. daß die angefochtene Anordnung dadurch, daß ein Gesetz oder eine
rechtsgültige Verordnung nicht richtig angewendet worden sei, den
Kläger in seinen Rechten verletze;
2. daß nicht die tatsächlichen Voraussetzungen zum Erlaß der Anordnung
oder zur Androhung des Zwangsmittels vorgelegen hätten.
(i) Das Rechtsmittel, das sich gegen die Androhung eines Zwangsmittels
richtet, erstreckt sich auch auf die Anordnung, um deren Ausführung es sich
handelt, wenn nicht darüber ein besonderes Beschwerdeverfahren anhängig
gewesen ist.
(6s) Die Beschwerde gegen den Vorstand oder seinen Vorsitzenden ist bei
diesem, die weitere Beschwerde bei der Behörde anzubringen, gegen deren Bescheid
sie sich richtet.
()) Die Frist zur Einlegung der Beschwerde und der weiteren Beschwerde
sowie zur Erhebung der Klage beträgt zwei Wochen.
(6s) Die Frist gilt als gewahrt auch dann, wenn die Beschwerde oder
weitere Beschwerde rechtzeitig bei der Behörde angebracht wird, die darüber zu
beschließen hat.
b58.
Rückständige Beiträge sowie die Strafen und Kosten (§ 56) können im
Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Das Beitreibungsverfahren
kann auch gegen Pächter und andere Nutzungsberechtigte der zur Genossenschaft
gehörigen Fischereien gerichtet werden. Die Vollstreckungsbehörde wird durch die
Aufsichtsbehörde bestimmt.
59.
n)Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung (den Ausschuß) ein-
zuberufen, sobald es das Interesse der Genossenschaft erfordert oder ein Drittel
der Mitglieder es unter Angabe des Zmeckes schriftlich beantragt.