Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1916. (107)

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2. Steht fest, daß der Verpflichtete nicht imstande ist, die aus der Aus- 
führung durch einen anderen entstehenden Kosten zu tragen, oder ist 
eine nicht durch einen anderen ausführbare Handlung oder eine Unter- 
lassung zu erzwingen, so können sie Geldstrafen bis zu dreißig Mark 
festsetzen. Die Strafgelder fließen in die Genossenschaftskasse. 
() Der Anwendung der Zwangsmittel muß eine schriftliche Androhung 
vorausgehen; in ihr ist, wenn eine Handlung erzwungen werden soll, eine Frist 
zu bestimmen, innerhalb deren sie auszuführen ist. 
857. 
() Gegen die Anordnungen des Vorstandes und seines Vorsitzenden und 
gegen die Androhung eines Zwangsmittels ist Beschwerde an die Aufsichtsbehörde, 
gegen deren Bescheid weitere Beschwerde an die höhere Aufsichtsbehörde und gegen 
deren Bescheid Klage beim Oberverwaltungsgerichte zulässig. Die Klage kann 
nur darauf gestützt werden: 
1. daß die angefochtene Anordnung dadurch, daß ein Gesetz oder eine 
rechtsgültige Verordnung nicht richtig angewendet worden sei, den 
Kläger in seinen Rechten verletze; 
2. daß nicht die tatsächlichen Voraussetzungen zum Erlaß der Anordnung 
oder zur Androhung des Zwangsmittels vorgelegen hätten. 
(i) Das Rechtsmittel, das sich gegen die Androhung eines Zwangsmittels 
richtet, erstreckt sich auch auf die Anordnung, um deren Ausführung es sich 
handelt, wenn nicht darüber ein besonderes Beschwerdeverfahren anhängig 
gewesen ist. 
(6s) Die Beschwerde gegen den Vorstand oder seinen Vorsitzenden ist bei 
diesem, die weitere Beschwerde bei der Behörde anzubringen, gegen deren Bescheid 
sie sich richtet. 
()) Die Frist zur Einlegung der Beschwerde und der weiteren Beschwerde 
sowie zur Erhebung der Klage beträgt zwei Wochen. 
(6s) Die Frist gilt als gewahrt auch dann, wenn die Beschwerde oder 
weitere Beschwerde rechtzeitig bei der Behörde angebracht wird, die darüber zu 
beschließen hat. 
  
b58. 
Rückständige Beiträge sowie die Strafen und Kosten (§ 56) können im 
Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Das Beitreibungsverfahren 
kann auch gegen Pächter und andere Nutzungsberechtigte der zur Genossenschaft 
gehörigen Fischereien gerichtet werden. Die Vollstreckungsbehörde wird durch die 
Aufsichtsbehörde bestimmt. 
59. 
n)Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung (den Ausschuß) ein- 
zuberufen, sobald es das Interesse der Genossenschaft erfordert oder ein Drittel 
der Mitglieder es unter Angabe des Zmeckes schriftlich beantragt.
	        
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