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66.
()Eine Wirtschaftsgenossenschaft kann mit Zustimmung der Mehrheit der
Fischereiberechtigten (I 71) gebildet werden, wenn der genossenschaftliche Zusammen-
schluß der Erhaltung und Vermehrung des Fischbestandes dient und einen höheren
wirtschaftlichen Nutzen in Aussicht stellt, als der selbständige Fischereibetrieb der
einzelnen Berechtigten.
(t) Widersprechende Fischereiberechtigte können zwangsweise nur heran-
gezogen werden, wenn ohne sie die Genossenschaft nicht wirtschaftlich zweckmäßig
gebildet werden kann.
67.
Eine Wirtschaftsgenossenschaft kann ohne Zustimmung der Mehrheit der
Fischereiberechtigten gebildet werden, wenn der selbständige Fischereibetrieb der ein.
zelnen Berechtigten mit einer wirtschaftlichen Fischereinutzung der Gewässer im
ganzen unvereinbar ist, doch muß wenigstens ein Berechtigter mit der Bildung
einverstanden sein.
68.
Nachteile, die Fischereiberechtigten durch ihre Einbeziehung in die Wirtschafts-
enossenschaft entstehen, sind durch entsprechende Verteilung der Nutzungen und
asten auszugleichen (§ 43 Abs. 1 Nr. 5).
Dritter Titel.
Verfahren zur Bildung von Genossenschaften.
69.
Das Verfahren zur Bildung einer Genossenschaft leitet der Regierungs-
präsident. Liegt das Fischereigebiet in mehreren Regierungsbezirken, so bestimmt
den Regierungspräsidenten endgültig der Oberpräsident und, wenn mehrere
Provinzen beteiligt sind, der zuständige Minister.
G) Das Verfahren kann von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden.
§ 70.
C)Ist der Antrag auf Einleitung des Verfahrens offenbar unzulässig,
undurchführbar oder unzweckmäßig, so kann er ohne weiteres durch einen Bescheid
zurückgewiesen werden, der mit Gründen zu versehen ist.
(e) Andernfalls ernennt der Regierungspräsident einen Kommissar zur Ver-
handlung mit den Beteiligten. Dasselbe geschieht, wenn das Verfahren von
Amts wegen eingeleitet werden soll.
G) Der Kommissar entwirft die Satzung und beruft eine Versammlung
der Berechtigten ein, in der über Bildung der Genossenschaft verhandelt wird.
Die Ladung muß angeben, ob Beteiligte zwangsweise nach § 66 oder § 67 heran-
gezogen werden sollen. Auch die Pächter der in die Genossenschaft einzubeziehenden
Fischgewässer sollen zu der Versammlung geladen und über die Genossenschafts,
bildung gehört werden.