Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1916. (107)

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(6e) Die Satzung ist auf Kosten der Genossenschaft in den Amtsblättern 
der beteiligten Regierungsbezirke bekannt zu machen. Die Veröffentlichung kann 
auf den Tag ihrer Vollziehung und die Festsetzungen nach § 43 Nr. 1, 2, 8) 9, 
10, 11 beschränkt werden. " 
81. 
)Alle Verhandlungen und Geschäfte im Verfahren, auch die vor Gerichten 
und anderen Behörden, namentlich auch die Anfertigung und Beglaubigung von 
Kataster- und Grundbuchauszügen sind gebühren= und stempelfrei. 
(2) Bare Auslagen, die durch zurückgewiesene oder zurückgenommene An- 
träge oder Einwendungen entstehen, können dem Antragsteller oder dem, der die 
Einwendungen erhoben hat, auferlegt werden. Von den anderen baren Auslagen 
trägt die Staatskasse die Reisekosten, Reisezulagen und Tagegelder der im Ver- 
fahren mitwirkenden Staatsbeamten, die übrigen die Genossenschaft. 
Vierter Titel. 
Anderung der Satzung. 
##2. 
)Eine Anderung der Satung, durch die für die Teilnahme an den 
Nutzungen oder Lasten oder für das Stimmverhältnis ein anderer Maßstab ein- 
geführt werden soll, als im § 54 bestimmt ist, bedarf eines einstimmigen Be- 
schlusses der Mitgliederversammlung. 
(i) Dasselbe gilt von einer Satzungsänderung, durch die eine Schutz- 
genossenschaft in eine Wirtschaftsgenossenschaft umgewandelt werden soll, es sei 
denn, daß die Voraussetzung des § 67 oder des § 66 Abs. 1 und zugleich hin- 
sichtlich aller widersprechenden Genossen auch die des § 66 Abs. 2 vorliegt. In 
diesem Falle genügt ein Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung, berechnet 
nach der Zahl der Mitglieder und dem Wert ihrer Berechtigungen. 
(6) Andere Satzungsänderungen kann, wenn die Satzung nichts anderes 
bestimmt, die Mitgliederversammlung (der Ausschuß) mit Stimmenmehrheit be- 
schließen. 
83. 
COAnderungen der Satzungen bedürfen der Genehmigung des Regierungs. 
präsidenten. 
(e) Die genehmigten Anderungen sind nach § 80 Abs. 6 bekannt zu machen. 
  
  
Fünfter Titel. 
Auflösung und Liquidation von Genossenschasten. 
684. 
Gu) Der Regierungspräsident kann die Genossenschaft auflösen: 
1. wenn es die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei 
Dritteln der Stimmen beschließt;
	        
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