Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1916. (107)

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2. auf Antrag eines Mitgliedes, wenn die Genossenschaft nur noch aus 
zwei Mitgliedern besteht. 
(2) Im übrigen gelten für Auflösung und Liquidation entsprechend die 
§99 279 bis 282 des Waseergesetzes. 
Sechster Titel. 
Genossenschaften, die vor dem Inkrasttreten dieses Gesetzes begründet sind. 
85. 
G)Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für die Fischereigenossen- 
schaften, die bei seinem Inkrafttreten bestehen. 
(2) Doch bleiben abweichende Bestimmungen der bisherigen Satzungen über 
Zuständigkeit der Schiedsgerichte (§ 44, § 55 Abs. 2 Satz 2) in Kraft, ebenso 
sonstige abweichende Bestimmungen so weit, als die Vorschriften dieses Gesetzes 
durch die Satzung geändert werden können oder auf sie verweisen. 
Fünfter Abschnitt. 
Gischereibe zirke. 
s6. 
Fischereirechte in offenen Gewässern können, wenn ihr geringer Umfang der 
Erhaltung oder Vermehrung des Fischbestandes oder einer vollen wirtschaftlichen 
Ausnutzung des Gewässers hinderlich ist und ein genossenschaftlicher Zusammen- 
schluß unausführbar erscheint oder nicht den gleichen wirtschaftlichen Erfolg in 
Aussicht stellt, auf Antrag der Fischereibehörde oder eines Beteiligten durch Be- 
schluß des Bezirksausschusses in der Weise vereinigt werden, daß aus zusammen- 
hängenden Gewässerstrecken ein gemeinschaftlicher Fischereibezirk gebildet wird. 
Vorher ist den Beteiligten Gelegenheit zur Außerung zu geben. Die §9I. 62 bis 64 
Felten entsprechend. 
87. 
() Die Fischerei in einem gemeinschaftlichen Fischereibezirke verwaltet für 
Rechnung der Beteiligten der Gemeinde-(Guts-) Vorsteher. Die Kassengeschäfte 
führt die Gemeinde-(Guts.) Kasse. Erstreckt sich der Fischereibezirk auf mehrere 
Gemeinde= (Guts.) Bezirke, so bestimmt die Gemeindeaufsichtsbehörde den Gemeinde- 
(Guts-) Vorsteher, dem die Verwaltung obliegt. In der Rheinprovinz kann die 
Gemeindeaufsichtsbehörde die Verwaltung des Fischereibezirks, wenn er mehrere 
Gemeindebezirke umfaßt, dem Bürgermeister übertragen; Satz 3 gilt sinngemäß. 
(2) Der Kreisausschuß, in Stadtkreisen der Bezirksausschuß, kann beschließen, 
daß an Stelle des Gemeinde-(Guts-) Vorstehers (Bürgermeisters) ein Fischerei- 
vorsteher tritt, den die Mehrheit der Beteiligten, berechnet nach dem Wert ihrer 
Fischereirechte, gewählt hat. Die näheren Bestimmungen trifft der Kreis= (Bezirks-) 
Ausschuß. 
 
	        
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