Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1916. (107)

96. 
C),Der Fischereischein kann versagt werden: 
1. Personen, die nicht glaubhaft machen können, daß sie als Fischerei- 
berechtigte, Fischereipächter oder Inhaber eines Erlaubnisscheins zur 
Ausübung der Fischerei im Bezirke der Fischereibehörde befugt sind; 
für Fischereiberechtigte, deren Fischereirecht im Wasserbuch eingetragen 
ist G 11), gilt diese Vorschrift nicht; 
2. Personen, die nicht Fischereiberechtigte sind, wenn sie in den letzten 
drei Jahren rechtskräftig verurteilt sind 
a) wegen Diebstahls, Unterschlagung, Hehlerei, Jagd= oder Fischerei- 
vergehens oder Widerstandes gegen einen Fischereibeamten oder 
amtlich verpflichteten Aufseher (§ 119 Abs. 7) aus § 113 des 
Reichsstrafgesetzbuchs oder aus den I# 117 bis 119 daselbst, 
b) wegen einer Straftat, die zugleich mit Polizeiaufsicht, Ehrverlust 
bber Uberweisung an die Landespolizeibehörde (& 362 Str. G. B.) 
bedroht ist; 
3. Personen, die keinen Wohnsitz im Deutschen Reiche haben. 
(t) Nach Abs. 1 Nr. 2 kann der Fischereischein nur wegen solcher Straf- 
taten versagt werden, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen sind. 
G) Wenn Tatsachen, welche die Versagung rechtfertigen, erst nach Erteilung 
des Fischereischeins eintreten oder zur Kenntnis der Behörde kommen, so kann der 
Fischereischein dem Empfänger entzogen und wieder abgenommen werden. 
(LVor Ablauf von zwölf Monaten seit der rechtskräftigen Versagung, 
Entziehung oder Anordnung der Wiederabnahme des Scheines kann ein Antrag 
auf Neuerteilung nicht gestellt werden, es sei denn, daß schon vorher der gesetzliche 
Grund für die frühere Entscheidung weggefallen ist. 
897. 
Personen, die nicht die Reichsangehörigkeit besitzen, kann nur der Regierungs- 
präsident einen Fischereischein ausstellen. Er kann den Schein auch unter der 
Bedingung erteilen, daß eine Person, welche die preußische Staatsangehörigkeit 
besitzt und in Preußen ihren Wohnsitz hat, selbstschuldnerisch bürgt. Der Bürge 
haftet für den Schaden, den der Inhaber nach § 15 zu ersetzen, sowie für 
Unkosten und Geldstrafen, die er nach diesem Gesetz oder fischereipolizeilichen Vor- 
schriften verwirkt hat. Gegen die Entscheidung des Regierungspräsidenten ist nur 
die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zulässig. 
98. 
y)Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder 
Fischereipächter ist, den Fischsang ausübt, muß einen Erlaubnisschein des Be- 
rechtigten oder Pächters bei sich führen. 
Gesetzsammlung 1916. (Nr. 11506.) 19
	        
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