Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1917. (108)

Meußische Gesetzs zumich 
Nr. 22. 
Inhalt: Verordnung zur Ergänzung der Verordnung vom 14. September 1916, betreffend den Erwerb 
von Reichskriegsanleihe für Stiftungen, standesherrliche Hausgüter, Familienfidelkommisse, Lehen und 
Stammgüter, S. ss. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die 
Regierungsamtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 84. 
  
  
Jahrgang 1917 
— — - S“gs— — — — — — — 
  
  
(Nr. 11601.) Verordnung zur Ergänzung der Verordnung vom 14. September 1916, be. 
treffend den Erwerb von Reichskriegsanleihe für Stiftungen, standesherrliche 
Hausgüter, Familienfideikommisse, Lehen und Stammgüter, (Gesetzsamml. 
S. 121). Vom 30. August 1917. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., 
verordnen auf Grund des Artikel 63 der Verfassungsurkunde für den Preußischen 
Staat vom 31. Januar 1850 (Gesetzsamml. S. 17) und auf den Antrag Unseres 
Staatsministeriums, was folgt: 
  
Artikel 1. 
Die Verordnung vom 14. September 1916, betreffend den Erwerb von 
Reichskriegsanleihe für Stiftungen, standesherrliche Hausgüter, Familienfidei- 
kommisse, Lehen und Stammgüter, (Gesetzsamml. S. 121) wird durch folgende 
Bestimmungen ergänzt: 
2. a. 
Der Inhaber eines der im & 1 genannten Vermögen kann Aufwendungen, 
die er aus seinem Allod oder den Einkünften des Vermögens infolge des Erwerbes 
der Kriegsanleihe mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde gemacht hat, aus dem 
Stamme des Vermögens erstattet verlangen. Die Aufsichtsbehörde kann ihn er- 
mächtigen, zum Zwecke der Befriedigung einer solchen Verwendungsforderung oder 
einer anderen infolge des Anleiheerwerbes entstandenen Verbindlichkeit über die 
Anleihestücke und sonstigen zu dem Vermögen gehörenden Kapitalien 1) 
zu verfügen. 
*2b. 
Erweiterungen der im & 1 genannten Vermögen, die infolge des von der 
Aufsichtsbehörde genehmigten Erwerbes von Kriegsanleihe stattfinden, bedürfen zu 
ihrer Wirksamkeit keiner Genehmigung. Die Erweiterung durch Anschaffung von 
Gesetzsammlung 1917. (Nr. 11601.) 24 
Ausgegeben zu Berlin den 6. September 1917.
	        
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