Meußische Gesetzs zumich
Nr. 22.
Inhalt: Verordnung zur Ergänzung der Verordnung vom 14. September 1916, betreffend den Erwerb
von Reichskriegsanleihe für Stiftungen, standesherrliche Hausgüter, Familienfidelkommisse, Lehen und
Stammgüter, S. ss. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die
Regierungsamtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 84.
Jahrgang 1917
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(Nr. 11601.) Verordnung zur Ergänzung der Verordnung vom 14. September 1916, be.
treffend den Erwerb von Reichskriegsanleihe für Stiftungen, standesherrliche
Hausgüter, Familienfideikommisse, Lehen und Stammgüter, (Gesetzsamml.
S. 121). Vom 30. August 1917.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.,
verordnen auf Grund des Artikel 63 der Verfassungsurkunde für den Preußischen
Staat vom 31. Januar 1850 (Gesetzsamml. S. 17) und auf den Antrag Unseres
Staatsministeriums, was folgt:
Artikel 1.
Die Verordnung vom 14. September 1916, betreffend den Erwerb von
Reichskriegsanleihe für Stiftungen, standesherrliche Hausgüter, Familienfidei-
kommisse, Lehen und Stammgüter, (Gesetzsamml. S. 121) wird durch folgende
Bestimmungen ergänzt:
2. a.
Der Inhaber eines der im & 1 genannten Vermögen kann Aufwendungen,
die er aus seinem Allod oder den Einkünften des Vermögens infolge des Erwerbes
der Kriegsanleihe mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde gemacht hat, aus dem
Stamme des Vermögens erstattet verlangen. Die Aufsichtsbehörde kann ihn er-
mächtigen, zum Zwecke der Befriedigung einer solchen Verwendungsforderung oder
einer anderen infolge des Anleiheerwerbes entstandenen Verbindlichkeit über die
Anleihestücke und sonstigen zu dem Vermögen gehörenden Kapitalien 1)
zu verfügen.
*2b.
Erweiterungen der im & 1 genannten Vermögen, die infolge des von der
Aufsichtsbehörde genehmigten Erwerbes von Kriegsanleihe stattfinden, bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit keiner Genehmigung. Die Erweiterung durch Anschaffung von
Gesetzsammlung 1917. (Nr. 11601.) 24
Ausgegeben zu Berlin den 6. September 1917.