Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1917. (108)

Preußische Gesetsmmiung 
Jahrgang 1917 Nr. 1. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Ergänzung des Einkommensteuergesetzes, S. 1. — Bekanntmachung über 
die Genehmigung der Notverordnung vom 4. November 1916, betreffend Verschiebung der regel. 
mäßigen Ergänzungswahlen zu den Gemeindevertretungen, durch die beiden Häuser des Landtags 
S. 4. — Bekanntmachung, betreffend die Genehmigung der Notverordnung vom 29. Juli 191 
über die Verlängerung der Amtsdauer der Handelskammermitglieder durch die beiden Häuser des 
Landtags, S. 4. 
  
  
  
(Nr. 11 550.) Gesetz, betreffend die Ergänzung des Einkommensteuergesetzes. Vom 30. De- 
zember 1916. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, für 
den Umfang derselben, mit Ausschluß der Insel Helgoland, was folgt: 
1. 
Abweichend von den Vorschriften des Einkommenstenergesetzes erfolgt die 
Veranlagung des gesamten Einkommens einer physischen Person nach dem Er- 
gebnisse des dem Steuerjahre vorangegangenen Kalender= oder Geschäftsjahrs, 
wenn ihr in diesem Jahre während des gegenwärtigen Krieges aus gewerblicher 
Tätigkeit oder aus gewinnbringender Beschäftigung oder als stillem Gesellschafter 
oder als Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Beträge zugeflossen 
sind, die bei der Veranlagung nicht zur Anrechnung gelangen, weil die Ein- 
kommensquelle vor Beginn des Steuerjahrs weggefallen ist oder sich wesentlich 
geändert hat. Auch Einkünfte aus einer einmaligen Tätigkeit sind hierbei in 
Anrechnung zu bringen. 
Bei dieser Berechnung (Abs. 1) ist bei Ouellen, deren Ergebnis nach den 
Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes auf Grund einer Durchschnittsberech- 
nung zum Ansatze gelangt, nicht das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs, sondern 
die Durchschnittsberechnung maßgebend. 
Rührt das Einkommen ganz oder teilweise aus der Beteiligung an einer 
während des Krieges aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung her, so 
erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf den Anteil an den während des Krieges 
aufgesammelten Rückstellungen der Gesellschaft. Soweit die aus der aufgelösten 
Gesetzsammlung 1917. (Nr. 11550—11552.) 1 
Ausgegeben zu Berlin den 5. Januar 1917.
	        
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