Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1917. (108)

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die Ermäßigung Beträge der im & 1 genannten Art der Besteuerung entgehen 
würden. Bereits bewilligte Ermäßigungen sind zurückzunehmen. 
(6. 
Dem 5 62 des Einkommensteuergesetzes tritt als Abs. 2 hinzu: In gleicher 
Weise ist eine neue Veranlagung vorzunehmen, wenn die Vermehrung des Ein- 
kommens dadurch eintritt, daß nach dem Ausscheiden aus dem Militärdienst oder 
nach der Wiederaufhebung der Kriegsformation 
1. Steuerpflichtige aus neu aufgenommener gewerblicher Tätigkeit oder 
gewinnbringender Beschäftigung Einkommen beziehen oder 
2. Offiziere oder Beamte in den Genuß der Friedensbezüge treten. 
&# 7. 
Im # V70 Ziffer 1 des Einkommensteuergesetzes werden die Worte s miit 
einem Einkommen von nicht mehr als 3000 Mark- durch die Worte mit 
einem dem Einkommen von nicht mehr als 3000 Mark entsprechenden Steuer- 
satze ersetzt. 
88 
Der Finanzminister kann Ausnahmen bewilligen, wenn durch Anwendung 
der Vorschriften dieses Gesetzes eine unbillige Härte oder eine mehrfache Heran- 
ziehung desselben Einkommens zur Einkommensteuer herbeigeführt wird. 
#9. 
Die Gemeinden sind befugt, auch abweichend von den d#§ 84 und 85 des 
Kommunalabgabengesetzes von den gemäß den 99 4 bis 6 berichtigten Steuersätzen 
Zuschläge zu erheben oder im Falle des § 36 Abs. 2 des Kommunalabgaben- 
gesetzes in entsprechender Anwendung der 9#6 4 bis 6 Nachveranlagungen vor- 
zunehmen. 
Ermäßigungen, die auf Grund des & 8 gewährt werden, sind auch für die 
kommunale Besteuerung maßgebend) im Falle des §& 36 Abs. 2 des Kommunal= 
abgabengesetzes haben die Gemeindevorstände die entsprechenden Ermäßigungen 
vorzunehmen. 
10. 
Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 30. Dezember 1916. 
Siegel.) Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. v. Breitenbach. Beseler. 
Sydow. v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer. 
Lentze. v. Loebell. Helfferich. v. Stein.
	        
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