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schmähte öffentlichrechtliche Dienstvertrag, in welchem die Pflichten sowie
die Rechte der Beamten ihre gemeinsame Wurzel haben. Es ist im Rahmen
dieser Anzeige nicht möglich, auf alle einzelnen Ausführungen des Verf. ein-
zugehen; bei der strengen Konsequenz, mit welcher er seine Auffassung nach
allen Richtungen hin durchführt, enthält seine Monographie sehr zahlreiche
Erörterungen, die ich von einem abweichenden Standpunkte aus nicht für
richtig halte. Andererseits enthält das Buch auch viele glänzende Partien,
so z. B. die Erörterung über das Verhältnis der staatlichen Organisations-
gewalt und der kommunalen Autonomie und namentlich über den Gegensatz
der Aufsicht und Subordination (Leitung). Niemand, der sich dem Studium
des Werkes widmet, wird es ohne reiche Belehrung und Anregung aus der
Hand legen, und in vielen wichtigen Punkten wird es zweifellos auch auf die
Praxis der Gerichte und Verwaltungsbehörden einen grossen und nützlichen
Einfluss ausüben. Die Verschiedenheit der Ansichten über das Grundprinzip,
welches die ganze Arbeit beherrscht, und die lebhafte Polemik des Verf.
gegen meine Ausführungen hindern mich nicht, anzuerkennen, dass es um
unsere staatsrechtliche Wissenschaft und Litteratur gut bestellt wäre, wenn
wir recht viele solche Monographien hätten. Laband.,
Dr. Paul Knischewsky, Das preussische Gesamtministerium. Berlin,
1002. 66 S. M. 1.60.
Dr. Alfr. Carl Krause, Ist das preussische Staatsministerium eine
kollegial eingerichtete oberste Staatsbehörde? Königsberg,
1902. 54 S. M. 1.20.
Beide Abhandlungen behandeln die in letzter Zeit oft erörterte Streit-
frage nach der staatsrechtlichen Stellung des preussischen Gesamtministeriums;
beide tragen das von ZORN in seiner trefflichen Abhandlung (Göttingen 1892)
bereits vollständig beigebrachte Material von neuem vor; beide erzählen die
Umgestaltungen, welche die preussische Centralstaatsbehörde seit 1808 er-
fahren hat, mit gleicher Ausführlichkeit und in wesentlicher Uebereinstim-
mung; Krauss mit etwas grösserer Hervorhebung rechtsdogmatischer Ge-
sichtspunkte, KNnISCHEWSKY mehr vom historischen und politischen Standpunkt
aus. Beide kommen zu demselben Resultat, dass die Verfassungsurkunde an
der Stellung des Gesamtministeriums nichts geändert habe, und beide kon-
statieren übereinstimmend, dass die Funktion des Staatsministeriums noch
jetzt im wesentlichen darin besteht, „durch Kenntnisnahme und Beratung
das Ganze der Staatsverwaltung richtig zu beurteilen und dahin zu sehen,
dass der Zweck so vollkommen als möglich und mit Einheit erfüllt werde“
und dass durch spezielle Vorschriften nur bestimmte und vereinzelte Vor-
schriften der Beschlussfassung und Entscheidung des Staatsministeriums zu-