Metadata: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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schmähte öffentlichrechtliche Dienstvertrag, in welchem die Pflichten sowie 
die Rechte der Beamten ihre gemeinsame Wurzel haben. Es ist im Rahmen 
dieser Anzeige nicht möglich, auf alle einzelnen Ausführungen des Verf. ein- 
zugehen; bei der strengen Konsequenz, mit welcher er seine Auffassung nach 
allen Richtungen hin durchführt, enthält seine Monographie sehr zahlreiche 
Erörterungen, die ich von einem abweichenden Standpunkte aus nicht für 
richtig halte. Andererseits enthält das Buch auch viele glänzende Partien, 
so z. B. die Erörterung über das Verhältnis der staatlichen Organisations- 
gewalt und der kommunalen Autonomie und namentlich über den Gegensatz 
der Aufsicht und Subordination (Leitung). Niemand, der sich dem Studium 
des Werkes widmet, wird es ohne reiche Belehrung und Anregung aus der 
Hand legen, und in vielen wichtigen Punkten wird es zweifellos auch auf die 
Praxis der Gerichte und Verwaltungsbehörden einen grossen und nützlichen 
Einfluss ausüben. Die Verschiedenheit der Ansichten über das Grundprinzip, 
welches die ganze Arbeit beherrscht, und die lebhafte Polemik des Verf. 
gegen meine Ausführungen hindern mich nicht, anzuerkennen, dass es um 
unsere staatsrechtliche Wissenschaft und Litteratur gut bestellt wäre, wenn 
wir recht viele solche Monographien hätten. Laband., 
Dr. Paul Knischewsky, Das preussische Gesamtministerium. Berlin, 
1002. 66 S. M. 1.60. 
Dr. Alfr. Carl Krause, Ist das preussische Staatsministerium eine 
kollegial eingerichtete oberste Staatsbehörde? Königsberg, 
1902. 54 S. M. 1.20. 
Beide Abhandlungen behandeln die in letzter Zeit oft erörterte Streit- 
frage nach der staatsrechtlichen Stellung des preussischen Gesamtministeriums; 
beide tragen das von ZORN in seiner trefflichen Abhandlung (Göttingen 1892) 
bereits vollständig beigebrachte Material von neuem vor; beide erzählen die 
Umgestaltungen, welche die preussische Centralstaatsbehörde seit 1808 er- 
fahren hat, mit gleicher Ausführlichkeit und in wesentlicher Uebereinstim- 
mung; Krauss mit etwas grösserer Hervorhebung rechtsdogmatischer Ge- 
sichtspunkte, KNnISCHEWSKY mehr vom historischen und politischen Standpunkt 
aus. Beide kommen zu demselben Resultat, dass die Verfassungsurkunde an 
der Stellung des Gesamtministeriums nichts geändert habe, und beide kon- 
statieren übereinstimmend, dass die Funktion des Staatsministeriums noch 
jetzt im wesentlichen darin besteht, „durch Kenntnisnahme und Beratung 
das Ganze der Staatsverwaltung richtig zu beurteilen und dahin zu sehen, 
dass der Zweck so vollkommen als möglich und mit Einheit erfüllt werde“ 
und dass durch spezielle Vorschriften nur bestimmte und vereinzelte Vor- 
schriften der Beschlussfassung und Entscheidung des Staatsministeriums zu-
	        
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