Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1917. (108)

– 18 — 
Artikel II. 
Die Gebührenordnung für Notare vom 25. Juli 1910 (Gesetzsamml. S. 233) 
wird dahin geändert: 
1. Im 9 19 erhält der Abs. 3 folgenden Schlußsatz: 
Den Postgebühren steht die mit diesen Gebühren auf Grund des 
Gesetzes vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 577) zu er- 
hebende Reichsabgabe gleich. 
2. Im 9 20 wird im Abs. 1 der Satz 2 durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Der einzelne Pauschsatz beträgt 15 vom Hundert der zum Ansatze 
gelangenden Gebühr, jedoch mindestens 80 Pfennig und höchstens 
30 Mark. , 
Artikel III. 
Das Gesetz, enthaltend die landesgesetzlichen Vorschriften über die Gebühren 
der Rechtsanwälte und der Gerichtsvollzieher, vom 21. März 1910 in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 6. September 1910 (Gesetzsamml. S. 261) wird dahin geändert: 
1. Im Artikel 15 werden im Abs. 1 hinter dem Worte „Sendungen“ die 
Worte „und der mit den Postgebühren auf Grund des Gesetzes vom 
21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 577) zu erhebenden Reichsabgabe“ 
eingestellt. 
2. Im Abs. 2 erhält der Satz 1 folgende Fassung: 
Der einzelne Pauschsatz beträgt 30 vom Hundert der zum 
Ansatze gelangenden Gebühr; in den Fällen der Artikel 4 bis 7 
beträgt er mindestens 3 Mark und höchstens 45 Mark, im übrigen 
mindestens 1 Mark 50 Pfennig und höchstens 30 Mark. 
3. Im Abs. 3 werden die Worte „3 Mark“ durch die Worte „4 Mark 
50 Pfennig“ und die Jahl „50“ durch die Jahl „75“ ersetzt. 
Artikel IV. 
Die Vorschriften des Artikel I finden Anwendung auf alle zur Zeit des 
Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht fällig gewordenen Gerichtskosten. Die 
Vorschriften der Artikel II und III finden Anwendung auf alle zur Zeit des In- 
krafttretens des Gesetzes noch nicht beendigten Geschäfte. Sind in einer Rechts- 
angelegenheit, für welche zur Jeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes Gebühren 
noch nicht fällig sind, bare Auslagen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes 
nicht zu erheben sind, von den Beteiligten erfordert worden, so werden die er- 
forderten Beträge auf den Pauschsatz angerechnet. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 17. Februar 1917. 
Siegel) Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. v. Breitenbach. Beseler. Sydow. 
v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer. Lentze. v. Loebell. 
Helfferich. v. Stein. Graf v. Roedern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.