Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1917. (108)

25 — 
Metupßische Gesetzsammlung 
Jahrgang 1917 Nr. 9. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1917, S. 25. — 
Bekauntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter 
verösfentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 47. 
  
  
  
  
  
(Nr. 11570.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushaltsplans für das Rechnungs- 
jahr 1917. Vom 30. März 1917. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c, 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
* 1. 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Staatshaushaltsplan für das 
Rechnungsjahr 1917 wird ' 
in Einnahme 
auf 5 160 765 721 Mark 
nämlich 
auf 5 154 149 721 Mark an ordentlichen und 
auf 6 616 000 Mark an außerordentlichen Einnahmen, und 
in Ausgabe 
auf 5 160 765721 Mark, 
nämlich 
auf 4955731 239 Mark an dauernden und 
auf 205 034 482 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben 
festgesett. 
#2. 
Der diesem Gesetz als weitere Anlage beigefügte Haushalt der Verwaltungs- 
eimahmen und aausgaben der Preußischen Zentral-Genossenschaftskasse für das 
Rechnungsjahr 1917 wird 
in Einnahme — 
auf 12 300 Mark und 
in Ausgabe 
auf 1 196 069 Mark 
festgestellt. 
Gesetzlammlung 1917. (Nr. 11570.) 9 
Ausgegeben zu Berlin den 31. März 1917.
	        
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