83.
Im Rechnungsjahr 1917 können zur vorübergehenden Verstärkung der
Betriebsmittel der Generalstaatskasse nach Anordnung des Finanzministers bis
auf Höhe von 5000 000 000 Mark Schatzanweisungen oder Wechsel, die vor dem
1. Jannar 1919 verfallen müssen, wiederholt ausgegeben werden. Auf die Schatz-
anweisungen und Wechsel finden die Bestimmungen des 9 4 Abs. 1 und 2 und
des 9 6 des Gesetzes vom 28. September 1866 (Gesetzsamml. S. 607) mit der
Maßgabe Anwendung, daß die Wechsel mittels Unterschrift zweier Mitglieder der
Hauptverwaltung der Staatsschulden ausgestellt werden.
Schatzanweisungen, etwa zugehörige Jinsscheine und Wechsel können sämtlich
oder teilweise auf ausländische oder auch nach einem bestimmten Wertverhältnisse
gleichzeitig auf in-- und ausländische Währungen sowie im Ausland zahlbar ge-
stellt werden. Die Festsetzung des Wertverhältnisses und der näheren Bedingungen
für Jahlungen im Ausland bleibt dem Finanzminister überlassen.
Schatzanweisungen und Wechsel, die zur Einlösung fällig werdender Schatz-
anweisungen oder Wechsel bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staats-
schulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor der Fälligkeit
zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung oder Umlaufszeit der neuen Schuld-
papiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung oder
Umlaufszeit der einzulösenden Schatzanweisungen oder Wechsel aufhört.
§ 4.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 30. März 1917.
(Siegel.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. v. Breitenbach. Beseler. Sydow.
v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer. Lentze. Helfferich.
v. Stein. Graf v. Roedern.