Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1917. (108)

(Nr. 11574.) Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Ent- 
eignungsverfahrens bei der Vergrößerung des Fabrikbetriebs der Aktien- 
gesellschaft für Anilinfabrikation, Wolfener Farbenfabrik in Wolfen, Kreis 
Bitterfeld. Vom 3. April 1917. 
N der Aktiengesellschaft für Anilinfabrikation, Wolfener Farbenfabrik in 
Wolfen, Kreis Bitterfeld, zur Vergrößerung ihres für Heereslieferungen tätigen 
Fabrikbetriebs zur Herstellung von Salpeter und Salpetersäure das Enteignungs- 
recht durch den auf Grund Allerhöchster Ermächtigung ergangenen Erlaß des 
Staatsministeriums vom 22. März 1917 verliehen worden ist, wird nunmehr auf 
Grund des & 1 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend ein vereinfachtes Ent- 
cignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit und Beschäftigung von 
Kriegsgefangenen, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159), 27. März 1915 
(Gesetzsamml. S. 57), 25. September 1915 (Gesetzsamml. S. 141) bestimmt, daß 
das vereinfachte Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung 
zur Vergrößerung des Fabrikbetriebs Anwendung findet. 
Berlin, den 3. April 1917. 
Das Staatsministerium. 
v. Breitenbach. Beseler. Sydow. v. Trott zu Solz. 
Lentze. Helfferich. Graf v. Roedern. 
  
(Nr. 11575.) Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Ent. 
eignungsverfahrens bei der Erweiterung und Anderung der Brivatanschluß- 
bahn der Deutsch-Cuxemburgischen Bergwerks- und Hütten-Aktien-Gesellschaft, 
Abteilung Dortmunder Union in Dortmund, an den Staatsbahnhof 
A Dorstfeld. Vom 5. April 1917. 
uf Grund des §# 1 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend ein vereinfachtes 
Enteignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit und zur Beschäftigung 
von Kriegsgefangenen, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) in der 
Fassung der Verordnungen vom 27. März 1915 (Gesetzsamml. S. 57) und vom 
25. September 1915 (Gesetzsamml. S. 141) wird bestimmt, daß das vereinfachte 
Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung bei dem Bau der 
unterm 6. März 1917 kleinbahngesetzlich genehmigten Erweiterung und Anderung 
der Privatanschlußbahn der Deutsch-Luxemburgischen Bergwerks= und Hütten- 
Aktien-Gesellschaft, Abteilung Dortmunder Union in Dortmund, an den Staats- 
bahnhof Dorstfeld, zu deren Ausführung der genannten Firma das Recht zur 
Entziehung und dauernden Beschränkung des Grundeigentums durch den auf 
Grund Allerhöchster Ermächtigung ergangenen Erlaß des Staatsministeriums vom 
27. März 1917 verliehen worden ist, Anwendung findet. 
Berlin, den 5. April 1917. 
· Das Staatsministerium. 
v. Breitenbach. Beseler. Sydow. v. Trott zu Solz. 
Lentze. Helfferich. Graf v. Roedern. 
Rediglert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,2 5 
und 1884 bis 1913 zu 4,60 .4) sind an die Postanstalten zu richten. 
 
	        
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