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in der Fassung der Nachträge vom 27. März und vom 25. September 1915
(Gesetzsamml. S. 57 und 141) wird bestimmt, daß das vereinfachte Enteignungs-
verfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung bei der Ausübung des Ent-
eignungsrechts, das der Braunkohlen-- und Brikettindustrie-Aktiengesellschaft in
Berlin, Mohrenstraße 10, zum Iwecke der Aufschließung des nördlich der Straße
Bockwitz-Naundorf im Kreise Liebenwerda gelegenen Feldesteils der der Aktien-
gesellschaft gehörigen Emanuelgrube für die Gewinnung von Braunkohlen durch
sü ven Staatsministeriums vom 26. März 1917 verlichen ist, Anwendung zu
nden hat.
Berlin, den 14. April 1917.
Das Staatsministerium.
Beseler. Sydow. v. Trott zu Solz. Helfferich. Graf v. Noedern.
(Nr. 11582.) Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Ent.-
eignungsverfahrens bei der Erweiterung bereits bestehender und der Errichtung
neuer Fabrikbetriebe der Farbenfabriken vormals Friedrich Bayer & Co. in
Leverkusen. Vom 14. April 1917.
N den Farbenfabriken vormals Friedrich Bayer & Co. in Leverkusen,
Regierungsbezirk Düsseldorf, zur Erweiterung bereits bestehender und zur Errichtung
neuer Fabrikbetriebe das Recht zur Enteignung von Grundeigentum durch den
auf Grund Allerhöchster Ermächtigung ergangenen Erlaß des Staatsministeriums
vom 29. März 1917 verliehen worden ist, wird nunmehr auf Grund des 8 1 der
Allerhöchsten Verordnung, betreffend ein vereinfachtes Enteignungsverfahren zur
Beschaffung von Arbeitsgelegenheit und Beschäftigung von Kriegsgefangenen, vom
11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) mit Nachträgen vom 27. März 1915
(Gesetzsamml. S. 57) und 25. September 1915 (Gesetzsamml. S. 141) bestimmt,
daß bei der vorbezeichneten Enteignung von Grundeigentum das vereinfachte
Cnteignungsverfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung Anwendung findet.
Verlin, den 14. April 1917.
Das Staatsministerium.
Beseler. Sydow. v. Trott zu Solz. Helfferich. Graf v. Noedern.
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Redigiert im Burcau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckeret.
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