Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1917. (108)

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(e) Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und. Wechsel, die zur Ein- 
lösung fällig werdender Schatzanweisungen oder Wechsel bestimmt sind, hat die 
Hauptverwaltung der Staatsschulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn 
Tage vor der Fälligkeit zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung oder Um- 
laufszeit der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem Zeitpunkte begiunnen, mit 
dem die Verzinsung oder Umlaufszeit der einzulösenden Schatzanweisungen oder 
Wechsel aufhört. 
) Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins- 
oder Diskontsatze, zu welchen Bedingungen der Kündigung oder mit welcher 
Umlaufszeit sowie zu welchen Kursen die Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen 
und Wechsel ausgegeben werden sollen, bestimmt der Finanzminister. Ebenso 
bleibt ihm im Falle des Abs. 3 die Festsetzung des Wertverhältnisses sowie der 
näheren Bedingungen für ZJahlungen im Ausland überlassen. 
(3) Im übrigen sind wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die Vor- 
schriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869, betreffend die Konsolidation 
preußischer Staatsanleihen, (Gesetzsamml. S. 1197), des Gesetzes vom 8. März 1897, 
betreffend die Tilgung von Staatsschulden, (Gesetzsamml. S. 43) und des Gesetzes 
vom 3. Mai 1903, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für die Eisen- 
bahnverwaltung, (Gesetzsamml. S. 155) anzuwenden. 
K 3. 
Die Bestimmungen im & 2 über die Ausgabe von Wechseln gelten auch 
für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligten Anleihen. 
84. 
(1) Jede Verfügung der Staatsregierung über die im & 1 unter I bis III 
bezeichneten Eisenbahnen und Eisenbahnteile durch Veräußerung bedarf zu ihrer 
Rech tsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtags. 
(2) Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die beweglichen Bestandteile 
und Zubehörungen dieser Eisenbahnen und Eisenbahnteile und auf die unbeweg- 
lichen insoweit nicht, als sie nach der Erklärung des Ministers der öffentlichen 
Arbeiten für den Betrieb der betreffenden Eisenbahnen entbehrlich sind. 
(5. 
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 22. April 1917. 
Siegel.) Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. v. Breitenbach. Beseler. Sydow. 
v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer. Lentze. v. Loebell. 
Helfferich. v. Stein. Graf v. Noedern.
	        
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