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Preußische Gesetzsammlung
Jahrgang 1917 Nr. 15.
Inhalt: Geset zur Anderung des Gesetzes, bemeffend die Verwaltung des Staatsschuldenwesens und Bildung
einer Staatsschulden-Kommission, vom 24. Fekr#uar 185/), S. s. — Geseg über weitere Beihilfen
zu Kriegswohlfabrtsausgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände, S. 04. — Bekaunkmachung
der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten landes-
bemlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 65.
(Nr. 11585.) Gesetz zur Anderung des Gesetzes, betreffend die Verwaltung des Staats-
schuldemwesens und Bildung einer Staatsschulden. Kommission, vom 21. Fe-
bruar 1850 (Gesetzsamml. S. 57). Vom 22. April 1917.
2.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
Einziger Paragraph.
Der 910 Satz 2 des Gesetzes, betreffend die Verwaltung des Staats-
schuldemnwesens und Bildung einer Staatsschulden-Kommission, vom 24. Februar
1850 erhält folgende Fassung:
Sie besteht aus fünf Abgeordneten der Ersten und fünf Ab-
geordneten der Zweiten Kammer und dem Präsidenten der Oberrechnungs-
kammer.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 22. April 1917.
Siegel.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. Beseler. Sydow. v. Trott zu Solz.
Leutze. Helfferich. v. Stein. Graf v. Roedern.
Gesehsammlung 1917. (Nr. 11585—11586.) 17
Ausgegeben zu Berlin den 11. Mai 1917.