Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1917. (108)

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(Nr. 11586.) Gesetz über weitere Beihilfen zu Kriegswohlfahrtsausgaben der Gemeinden und 
Gemeindeverbände. Vom 30. April 1917. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen c, 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
& I. 
Der Staatsregierung wird ein weiterer Betrag bis zu 200 Millionen Mark 
zur Verfügung gestellt, um Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Erleichterung 
ihrer Ausgaben für Kriegswohlfahrtszwecke Beihilfen zu gewähren. 
2. 
Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Bereitstellung der nach §& 1 er- 
forderlichen Summe Staatsschuldverschreibungen auszugeben. An Stelle der Staats- 
schuldverschreibungen können vorübergehend Schatzanweisungen ausgegeben werden. 
Der Fälligkeitstermin ist in den Schatbanweisungen anzugeben. 
Der Finanzminister wird ermächtigt, die Mittel zur Einlösung dieser Schatz- 
anweisungen durch Ausgabe von ncuen Schatzanweisungen und von Schuld- 
verschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. Die Schatz- 
anweisungen können wiederholt ausgegeben werden. 
Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von fällig 
werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staats- 
schulden auf Anordnung des Finanzministers 14 Tage vor dem Fälligkeitstermine 
zur Verfügung zu balten. 
Die Verzinsung der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem Zeitpunkte 
beginnen, mit dem die Verzinsung der einzulösenden Schatzanweisungen aufhört. 
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuß, zu 
welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schatzanweisungen 
und die Schuldverschreibungen ausgegeben werden sollen, bestimmt der Finanz- 
minister. Im übrigen kommen wegen der Verwaltung und Tilgung der Anleihe 
die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Konsolidation preußischer Staats- 
anleihen, vom 19. Dezember 1869 (Gesetzsamml. S. 1197), des Gesetzes, be- 
treffend die Tilgung von Staatsschulden, vom 8. März 1897 (Gesetzsamml. 
S. 43) und des Gesetzes, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für 
die Eisenbahnverwaltung, vom 3. Mai 1903 (Gesetzsamml. S. 155) zur An- 
wendung.
	        
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