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Preußische Gesetzsammlung
Jahrgang 1917 Nr. 16.
Inhalt: Staatsvertrag zwischen Preußen und Hamburg, betreffend die Erweiterung der örtlichen Zu-
ständigkeit der Altonaer und der Hamburger Polizeibeamten, S. 27. — Bekanntmachung,
betreffend die Ratifikation des zwischen Preußen und Hamburg am 2. Februar 1917 vereinbarten.
Staatsvertrags wegen der Erweiterung der örtlichen Juständigkeit der Altonaer und der Hamburger
Polizeibeamten, S. o— Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten
Enteignungsverfahrens bei der Erweiterung der Fabrikanlagen der Radiowerke G. m. b. H. in
Rheinböllen, S. 70.
(Nr. 11587.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Hamburg, betreffend die Erweiterung der
örtlichen Zuständigkeit der Altonarr und der Hamburger Polizeibeamten.
Vom 2. Februar 1917.
N es sich als wünschenswert erwiesen hat, die örtliche Zuständigkeit der
Altonaer Polizeibeamten auf das Stadtgebiet Hamburg und der Hamburger
Polizeibeamten auf den Stadtkreis Altona auszudehnen, haben die zur Verein-
barung entsprechender Bestimmungen bestellten Kommissare, nämlich
für Preußen:
Seine Exzellenz Herr Dr. Johannes Kriege, Kaiserlicher Wirklicher
Geheimer Rat, Direktor im Auswärtigen Amte,
für Hamburg: „
Herr Dr. Karl Sieveking, außerordentlicher Gesandter und bevoll-
mächtigter Minister der Hansestädte am Königlich Preußischen Hofe,
nachstehenden Vertrag abgeschlossen:
Artikel 1.
Die Altonaer Polizeibeamten sollen im Stadtgebiete Hamburg und die
Hamburger Polizeibeamten sollen im Stadtkreis Altona in Fällen, wo im Interesse
der öffentlichen Ruhe und Ordnung, zum Schutze von Personen oder Eigentum
oder zur Verhinderung gemeinschädlicher Handlungen oder im Interesse der
Rechtspflege zur Verfolgung strafbarer Handlungen ein polizeiliches Einschreiten
notwendig wird, die gleichen Befugnisse haben wie die Polizeibeamten des Teiles,
in dessen Gebiete die Amtshandlung vorzunehmen ist.
Oesetsammlung 1917. (Nr. 11587—11589). 18
Ausgegeben zu Berlin den 26. Mai 1917.