Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1917. (108)

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Preußische Gesetsamulih 
Jahrgang 1917 Nr. 21. 
  
Inhalt: Gesetz, betreffend die Bereitstellung weiterer Staatsmittel für die durch Gesetz vom I. April 1905 
angeordneten Wasserstraßenbanten, S. 70. — Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung. 
des vereinfachten Enteignungsverfahrens bei der Erweiterung der Anlagen des Großkraftwerkes 
Öschornewitz, Kreis Bitterfeld, durch die Elektrewerke. Aktiengesellschaft in Berlin, S. 81. — Erlaß 
des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Enteignungsverfahrens bei dem 
Bau eines Verbindungsgleises zwischen dem Bahnhof Lebrte und der Eisenbahnstrecke Lehrte-Braun. 
schweig, S. 81. — Bekauntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die 
Regierungsamtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 82. 
  
(Nr. 11598.) Gesetz, betreffend die Bereitstellung weiterer Staatsmittel für die durch Gesetz 
vom 1. April 1905 angeordneten Wasserstraßenbauten. Vom 11. Juli 1917. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
1. 
Die Staatsregierung wird unter Abänderung des 9& 1 des Gesetzes, betreffend 
die Bereitstellung weiterer Staatsmittel für die durch Gesetz vom 1. April 
1905 angeordneten Wasserstraßenbauten, vom 8. Mai 1916 (Gesetzsamml. S. 99) 
ermächtigt, für Herstellung eines Schiffahrtkanals vom Rhein zur Weser und 
Nebenanlagen ausschließlich Kanalisierung der Lippe von Wesel bis Datteln und 
von Hamm bis Lippstadt statt 239 590 000 Mark die Summe von 252790000 
Mark, also 13200000 — Dreizehn Millionen zweihunderttausend — Mark 
mehr zu verwenden. Dieser Betrag dient zur Herstellung einer zweiten 
Mündung des Rhein-Herne-Kanals in den Rhein. 
82. 
Mit der Ausführung der im 81 bezeichneten Kanalmündung ist nur dann 
vorzugehen, wenn die Beteiligten einen einmaligen Beitrag von vierhundertfünfzig— 
tausend (450 000) Mark zu den Baukosten in rechtsverbindlicher Weise über- 
nommen haben. 
83. 
&1 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend das Schleppmonopol auf dem Rhein— 
Weser-Kanal und dem Lippe-Kanal, vom 30. April 1913 (Gesetzsamml. S. 217) 
findet auf den Verkehr zwischen dem Rhein und Mülheim a. d. Ruhr allgemein 
Anwendung. 
Gesetzsammlung 1917. (Nr. 11598—11600.) 23 
Ausgegeben zu Berlin den 20. August 1917.
	        
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