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Preußische Gesetsamulih
Jahrgang 1917 Nr. 21.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Bereitstellung weiterer Staatsmittel für die durch Gesetz vom I. April 1905
angeordneten Wasserstraßenbanten, S. 70. — Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung.
des vereinfachten Enteignungsverfahrens bei der Erweiterung der Anlagen des Großkraftwerkes
Öschornewitz, Kreis Bitterfeld, durch die Elektrewerke. Aktiengesellschaft in Berlin, S. 81. — Erlaß
des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Enteignungsverfahrens bei dem
Bau eines Verbindungsgleises zwischen dem Bahnhof Lebrte und der Eisenbahnstrecke Lehrte-Braun.
schweig, S. 81. — Bekauntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die
Regierungsamtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 82.
(Nr. 11598.) Gesetz, betreffend die Bereitstellung weiterer Staatsmittel für die durch Gesetz
vom 1. April 1905 angeordneten Wasserstraßenbauten. Vom 11. Juli 1917.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
1.
Die Staatsregierung wird unter Abänderung des 9& 1 des Gesetzes, betreffend
die Bereitstellung weiterer Staatsmittel für die durch Gesetz vom 1. April
1905 angeordneten Wasserstraßenbauten, vom 8. Mai 1916 (Gesetzsamml. S. 99)
ermächtigt, für Herstellung eines Schiffahrtkanals vom Rhein zur Weser und
Nebenanlagen ausschließlich Kanalisierung der Lippe von Wesel bis Datteln und
von Hamm bis Lippstadt statt 239 590 000 Mark die Summe von 252790000
Mark, also 13200000 — Dreizehn Millionen zweihunderttausend — Mark
mehr zu verwenden. Dieser Betrag dient zur Herstellung einer zweiten
Mündung des Rhein-Herne-Kanals in den Rhein.
82.
Mit der Ausführung der im 81 bezeichneten Kanalmündung ist nur dann
vorzugehen, wenn die Beteiligten einen einmaligen Beitrag von vierhundertfünfzig—
tausend (450 000) Mark zu den Baukosten in rechtsverbindlicher Weise über-
nommen haben.
83.
&1 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend das Schleppmonopol auf dem Rhein—
Weser-Kanal und dem Lippe-Kanal, vom 30. April 1913 (Gesetzsamml. S. 217)
findet auf den Verkehr zwischen dem Rhein und Mülheim a. d. Ruhr allgemein
Anwendung.
Gesetzsammlung 1917. (Nr. 11598—11600.) 23
Ausgegeben zu Berlin den 20. August 1917.