Preußische Ges ehsaumli
Jahrgang 1918 Nr. 19.
(Nr. 11657.) Gesetz zur Ergänzung des § 37 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes vom
14. Juli 1893 (Gesetzsamml. S. 152). Vom 19. Juni 1918.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen rc,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt:
&1.
Der 9 37 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Ge-
setzsamml. S. 152) erhält folgenden Jusatz:
Dasselbe gilt für Abänderungen solcher besonderen Einkommensteuern,
jedoch mit der Einschränkung, daß bei Umrechnung der Steuersätze
der besonderen Gemeindceinkommensteuer in Prozente der Staatssteuer
der Unterschied zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Prozentsatz
90 nieht übersteigen darf.
&2.
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Praft.
Eine auf Grund dieses Gesetzes im Jahre 1918 erlassene Steuerordnung
kann sich rückwirkende Kraft vom 1. Arril 1918 ab beilegen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 19. Juni 1918.
– 2
(Siegel.) Wilhelm.
Graf v. Hertling. Friedberg. v. Breitenbach. Sydow.
v. Stein. Graf v. Roedern. v. Waldow. Spahn. Drews.
Schmidt. v. Eisenhart-Rothe. Hergt. Wallraf.
Netmert im Buro des Staatemmisterrums. — Berlin, gedrockt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stöücke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Sachverzcichnisse (1806 bis 1883 zu
6,23 um 1881 bis 1913 zu 4,60 ) sind an die Postanstalten zu uhten.
Gesetzsammlung 1918. (Nr. 11657.) 22
Ausgegeben zu Berlin den 20. Junui 1918.