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82.
() Die Schätzungsämter sind zuständig zur Schätzung von Grundstücken,
die innerhalb ihres Geschäftsbezirkes liegen.
(2) Für die Schätzung von Grundstücken, die sich über mehrere Schätzungs-
amtsbezirke erstrecken, ist das Schätzungsamt zuständig, in dessen Bezirke der größere
Teil des Grundstücks liegt. Im Zweifel wird das zuständige Schätzungsamt
durch die den beteiligten Schätzungsämtern gemeinschaftliche Aufsichtsbehörde
estimmt.
(6) Die Vorschrift des Abs. 2 findet entsprechende Anwendung auf die
Schätzung von mehreren Grundstücken desselben Eigentümers, die eine wirtschaft-
liche Einheit bilden und in verschiedenen Schätzungsamtsbezirken liegen.
CG) Den Schätzungsämtern können die Verrichtungen der Bauschöffenämter
(Reichsgesetz über die Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juni 1909, Reichs-
Gesetzbl. S. 449) übertragen werden.
¾3.
C)Eine Schätzung durch das Schätzungsamt kann verlangen der Eigentümer
des Grundstücks oder ein an dem Grundstücke Berechtigter, der ein berechtigtes
Interesse an der Schätzung darlegt.
(2) Wird die Schätzung nicht auf Antrag und ohne Zustimmung des Eigen-
tümers verlangt, so ist dieser über den Antrag zu hören. Widerspricht er dem
Antrage, so entscheidet der Vorsteher des Schätzungsamts. Gegen die Cnt.
scheidung ist innerhalb einer Woche nach ihrer Bekanntgabe an die Beteiligten
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde zulässig. Der Vorsteher kann die Schätzung
davon abhängig machen, daß der Antragsteller dem Eigentümer gegenüber den
Ersatz der Flurschäden, die etwa durch die Schätzung verursacht werden, über-
nimmt und einen entsprechenden Betrag dafür hinterlegt.
(3) Das Schätzungsamt ist ferner zur Schätzung verpflichtet auf Ersuchen
eines ordentlichen Gerichts oder einer Auseinandersetzungsbehörde sowie nach näherer
Vorschrift der Ausführungsbestimmungen unter Ausschluß von Steuer= und Ent-
eignungsangelegenheiten auf Ersuchen einer anderen öffentlichen Behörde.
84.
() Die Schätzung der Grundstücke geschieht nach dem gemeinen Werte. Als
gemeiner Wert im Sinne dieses Gesetzes ist der Wert anzusehen, den das Grund-
stück für jeden Besitzer hat. Bei der Feststellung dieses Wertes sind unter Berück-
sichtigung der dauernden Eigenschaften des Grundstücks zum Anhalte zu nehmen
in erster Linie der Ertrag, den das Grundstück bei ordnungsmäßiger Bewirt-
schaftung jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann, sowie die im gewöhrlichen
Verkehre für Grundstücke in gleicher oder gleichwertiger Lage gezahlten Kaufpreise,
letztere insbesondere bei Grundstücken, die keinen oder einen verhältnismäßig geringen
Ertrag haben.