Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

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des & 1 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Ein Antrag eines beteiligten 
Verbandes auf Erlaß der Anordnung kann nur unter Zustimmung des Bezirks- 
ausschusses abgelehnt werden. 
87. 
) Als Mitglieder eines Schätzungsamts dürfen nicht bestellt werden: 
1. Ausländer; 
2. Personen, die die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Amter in- 
folge gerichtlicher Verurteilung verloren haben; 
3. Personen, gegen die das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder 
Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehren- 
rechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter zur Folge 
haben kann; 
4. Personen, die infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung üler 
ihr Vermögen beschränkt sind; 
5. Personen, die das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben) 
6. Personen, die noch nicht drei Jahre in dem Bezirke des Amtes selbst 
oder eines angrenzenden Amtes wohnen oder beschäftigt sind. 
(a) Die Bestimmungen zu 5 und 6 gelten nicht für den Vorsteher und 
seine Stellvertreter; für die Schätzer kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von 
ihnen zulassen. 
D 
G)Als Mitglied cines Schätzungsamts darf ferner nicht bestellt werden, wer: 
1. gewerbsmäßig Grundstücks- oder Hypothekengeschäfte vermittelt; 
2. gewerbsmäßig den Erwerb oder die Veräußerung oder die Beleihung 
von Grundstücken betreibt; 
3. Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrats (Verwaltungsrats) 
einer Gesellschaft ist, die den gewerbsmäßigen Betrieb eines den Erwerb 
oder die Veräußerung oder die Beleihung von Grundstücken bezwecken- 
den Unternehmens zum Gegenstande hat; 
4. bei einem der zu 1 bis 3 aufgeführten Betriebe oder Unternehmen 
beschäftigt ist. 
(i) Auf Spar= und Kreditgenossenschaften, die nach ihren Satzungen etwaige 
Uberschüsse nur zu gemeinnützigen Jwecken verwenden dürfen, finden die vor- 
stehenden Bestimmungen keine Anwendung. 
6) Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen; dies gilt namentlich 
für Bausachverständige und Baugewerkstreibende, die sich nicht überwiegend mit 
dem Erwerbe von Grundstücken zur eigenen Bebauung und ihrer Wiederveräußerung 
beschäftigen, sowie von solchen Personen, die vermöge ihres Berufs oder ihrer 
Vorbildung für die Schätzung von Grundstücken besonders geeignet sind. 
(() Die Mitglieder des Schätzungsamts dürfen neben ihrer amtlichen 
Tätigkeit eine gewerbsmäßige als Schätzer von Grundstücken nicht ausüben. Diese 
Vorschrift gilt nicht für die Schätzertätigkeit im Auftrag öffentlicher Behörden.
	        
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