— 88 —
(3) Die allgemeine dienstliche Aufsicht über die Schätzer führt der Vor-
steher des Schätzungsamts.
() Gegen die Schätzer können von dem Vorsitzenden der sie bestellenden
Behörde (des Ausschusses) Ordnungsstrafen bis zu neun Mark, von dem
Regierungspräsidenten Ordnungsstrafen bis zu neunzig Mark festgesetzt werden.
Gegen die Strafverfügungen ist innerhalb zwei Wochen nach Zustellung die
Beschwerde zulässig und zwar gegen die des Vorsitzenden der bestellenden Behörde
(des Ausschusses) an den Regierungspräsidenten, gegen die des Regierungs-
präsidenten an den Oberpräsidenten; die Entscheidung über die Beschwerde ist
endgültig.
(63) Amtspflichtverletzungen der Mitglieder des Schätzungsamts unterliegen
nicht dem Gesetz über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amts.-
pflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt vom
1. August 1909 (Gesetzsamml. S. 691).
(6) Für ihre amtliche Tätigkeit, einschließlich Dienstreisen, erhalten die
Mitglieder des Schätzungsamts eine von dem Kreise, der Gemeinde (§ 1 Abs. 2)
oder dem Jweckverbande ( 1 Abs. 3) festzusetzende Vergütung. Falls sie in Ge-
bühren besteht, dürfen diese nicht nach der Höhe des Wertes des Schätzungs-
gegenstandes bemessen werden.
(7) Bei einem auffälligen Mißverhältnisse zwischen der festgesetzten Ver-
gütung und der amtlichen Tätigkeit der Mitglieder setzt auf Antrag der Aufsichts-
behörde der Bezirksausschuß die Vergütung fest.
4112.
Ein Mitglied des Schätzungsamts ist von der Teilnahme an dessen Ver-
richtungen ausgeschlossen:
1. in Angelegenheiten, an denen es selbst beteiligt ist oder in denen es
zu einem Beteiligten in dem Verhältnis eines Mitberechtigten oder
Mitverpflichteten steht;
2. in Angelegenheiten seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr
besteht;
3. in Angelegenheiten einer Person, mit der es in gerader Linie oder im
zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
4. in Angelegenheiten, in denen es als Vertreter eines Beteiligten bestellt
oder als dessen gesetzlicher Vertreter zu handeln berechtigt ist.
13.
C) Ein Mitglied des Schätzungsamts kann sich der Ausübung seiner dienst-
lichen Obliegenheiten wegen Befangenheit enthalten.
(e) Ein Mitglied des Schätzungsamts kann wegen Besorgnis der Befangen-
heit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen
gegen die Unparteilichkeit des Mitglicds zu rechtfertigen. Das Ablehnungsrecht