—99 —
Preußische Gesetz auinliig
Jahrgang 1918 Nr. 21.
Inhalt: Geseh, betreffend die Feststellung des Staatshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1918, S. oo. —
Geseh, betreffend die Ergänzung der Einnahmen in dem Staatshausbaltsplane für das Rechnungs-
jahr 1918, S. 121. — Bekanntmachung, betreffend die Genehmigung der Notverordnung vom
28. März 1918 über die Verlängerung der Amtsdauer der für Vergwerke gewählten Sicherheits-
männer und Arbeiterausschußmitglieder durch tie beiden Häuser des Landtags, S. 122.
Nr. 11660.) Geseg, betreffend die Feststellung des Staatshaushaltsplans für das Rechnungs-
jahr 1918. Vom 18. Juli 1918. chnung
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen x,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
&I.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Staatshaushaltsplan für das
Rechnungsjahr 1918 wird
in Einnahme
auf 6 546 986 278 Mark,
nämlich
auf 6 439 150 278 Mark an ordentlichen und
auf 107 836 000 Mark an außerordentlichen Einnahmen, und
in Ausgabe
auf 6 546 986 278 Mark,
nämlich
auf 6 195 378 411 Mark an dauernden und
auf 351 607 867 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben,
festgesetzt.
82.
Der diesem Gesetz als weitere Anlage beigefügte Haushalt der Verwaltungs-
einnahmen und ausgaben der Preußischen Zentral-Genossenschaftskasse für das
Rechnungsjahr 1918 wird
in Einnahme
auf 12 300 Mark und
in Ausgabe
auf 1773551 Mark
festgestellt.
Eesehsammlung 1918. (Mr. 11600—11652) 25
Ausgegeben zu Berlin den 23. Juli 1918.
2