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Mreußische Gesetzsammlung
Jahrgang 1918 ** Nr. 24.
Grr. 11670.) Verordnung zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes vom 26. Juli 1918
(RNeichs-Gesetzbl. S. 779). Vom 1. August 1918.
Wir Wilbelm/ bon Gotis Guaden Kbuig don Preisen:
ir Wilbelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des Artikel 63 der Verlassungsur unde für den Preußischen
Staat vom 31. Jannar 1850 (Gesetzsamml. S. 17) und auf Antrag des Staats-
ministeriums, was folgt:
SI.
Die Umsatzsteuer wird
1. in den Stadigemeinden durch den Gemeindevorstand,
2. in den Landgemeinden und in den Gutsbezirken durch den Kreis-
ausschuß
veranlagt.
Für Stadtgemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern hat die Veran-
lagung auf ihren Antrag durch den Kreisausschuß zu erfolgen.
Auf Antrag von Landgemeinden mit mehr als 5 000 Einwohnern ist die
Veranlagung durch den Kreisausschuß dem Gemeindevorstande zu überweisen.
Soweit die Verwaltung des Warenumsatzstempels (Tarif Nr. 10, 76
bis 83 des Reichsstempelgesetzes in der Fassung des Gesetzes über einen Waren-
umsatzstempel vom 26. Juni 1916 — Reichs-Gesetzbl. S. 639 —) in Stadtgemeinden
mit weniger als 2 000 Einwohnern dem Kreisausschuß und in Landgemeinden
mit mehr als 5 000 Einwohnern dem Gemeindevorstande zugestanden hat, behält
es hierbei auch für die Vergnlagung der Umsatzsteuer sein Bewenden, wenn die
Stadt= oder Landgemeinde nicht bis zum 15. August 1918 bei der Oberbehörde
die Regelung der Zuständigkeit im Sinne der Vorschrift des Abs. 1 beantragt.
Für die Bevölkerungszahl ist das Ergebnis der jeweilig letzten Volks-
zählung maßgebend.
Sefetzsammlung 1918. (Nr. 11670) 30
Ausgegeben zu Berlin den 5. August 1918.