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2.
Oberbehörden sind die Regierungspräft identen und für die Stadt Berlin die
Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern; sie entscheiden endgültig
über die Verwaltungsbeschwerde nach § 23 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes.
Im übrigen finden auf die Rechtsmittel gegen die Veranlagung der Umsatz-
steuer in den Fällen, in denen die Steuer durch den Gemeindevorstand veranlagt
worden ist, die Vorschriften der 9 69, 70, 75 des Kommunalabgabengesetzes vom
14. Juli 1893 (Gesetzsamml. S. 152), in den Fällen, in denen die Stener durch
den Kreisausschuß veranlagt worden ist, die Vorschriften der 99 14 Abs. 2, 11
Abs. 4 und 5 des Kreis= und Grovinzialalgabengesets vom 23. April 1906.
(Gesetzsamml. S. 159) mit der Maßgabe Anwendung, daß in erster Instanz stets
der Bezirksausschuß zuständig ist. Mit der Einrichtung eines Reichs-Finanzhofs
tritt dieser an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts und beträgt die Frist zur
Einlegung der Revision einen Monat.
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Die Umsatzsteuer ist, wenn sie von dem Kreisausschusse veranlagt worden ist,
an die Kreiskommunalkasse, in allen anderen Fällen an die Gemeindckasse zu zahlen.
Der dem Reiche und dem Staate zustehende Betrag ist nach Bestimmung
des Finanzministers abzuführen.
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VoiidcrnachsssAstdesUmsatzsteuergesetzcsdemStaateznstehcnden
Veranlagungs= und Erhebungsvergütung überweist der Staat sechs vom Hundert
den Kreisen und Gemeinden nach näherer Bestimmung des d 5.
85.
Die nach 81 mit der Veranlagung der Steuer betrauten Kreise undb
Gemeinden erhalten die im § 4 bezeichneten sechs vom Hundert in voller Höhe,
soweit es sich um die Steuer nach § 10 des Umsatzsteuergesetzes handelt, im
übrigen in Höhe von drei vom Hnndert.
Die nach Abs. 1 verbleibenden drei vom Hundert erhalten diejenigen Ge-
meinden, in denen eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des & 1 Abs. 1 oder eine
Versteigerung im Sinne des & 1 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes stattfindet. Findet
die gewerbliche Tätigkeit oder die Versteigerung in einem Gutsbezirke statt, so
tritt an seine Stelle der Kreis, zu dem der Gutsbezirk gehört. Sind hiernach
mehrere Gemeinden und Kreise (Gutsbezirke) berechtigt, so wird der Betrag nach
folgenden Bestimmungen verteilt:
1. Der Verteilung wird der Ertrag und, wenn ein solcher nicht erzielt
wird, das Anlage- und Betriebskapital des steuerpflichtigen Unternehmens
zugrunde gelegt.
Der Ertrag wird in sinngemäßer Amwendung der Vorschriften
des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 (Gesetzsamml. S. 205)
und der 996 32 Abs. 2, 47, 48 und 48a des Kommunalabgabengesetzes