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(Gesetzsamml. S. 152) ermittelt und auf die Gemeinden und Kreise
verteilt. Auf die Feststellung des Anlage- und Betriebskapitals sindet
der & 23 des Gewerbesteuergesetzes sinngemäße Anwendung.
Steuerbeträge unter 500 Mark und die bei der Verteilung nach Nr. 1
im einzelnen Falle sich ergebenden Teilbeträge unter 10 Mark verbleiben
den mit der Veranlagung betrauten Kreisen und Gemeinden.
Der Antrag auf Verteilung kann erst gestellt werden, wenn eine Steuer-
festsetzung vorliegt. Bei Unternehmen, deren Besteuerung in monat-
lichen Steuerabschnitten erfolgt, ist der Antrag erst zulässig, wenn die
Steuerfestsetzungen für sämtliche Steuerabschnitte eines Kalenderjahrs
vorliegen. Der Antrag muß spätestens bis zum Schlusse desjenigen
Kalenderjahrs gestellt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem
die Steuerfestsetzung, im Falle der Bestimmung im Satz 2 die letzte
der in Betracht kommenden Steuerfestsetzungen, erfolgt ist. Als Kalender-
jahr im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt auch die Zeit vom
5. Mai bis 31. Dezember 1918.
Uber die Verteilung beschließt auf den Antrag einer beteiligten Gemeinde
oder eines beteiligten Kreises der Kreisausschuß und, wenn ein Kreis,
die Stadt Berlin oder eine andere Stadtgemeinde in Betracht kommt,
der Bezirksausschuß nach Anhörung sämtlicher Beteiligter.
Den beteiligten Kreisen und Gemeinden steht gegen den Beschluß
des Kreisausschusses die Beschwerde an den Bezirksausschuß, gegen den
in erster Instanz ergehenden Beschluß des Bezirksausschusses die Be-
schwerde an den Provinzialrat zu. Ist im Falle der Beteiligung der
Stadt Berlin der dortige Bezirksausschuß für zuständig erklärt worden
(vergleiche den folgenden Absatz), so ist die Beschwerde bei dem Minister
des Innern einzulegen, der einen Provinzialrat für die Beschlußfassung
bestimmt.
Die örtliche Zuständigkeit der Beschlußbehörden erster Instanz
bestimmt sich nach 9 71 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes.
6/6.
Uber die Verwendung desjenigen Teiles der Verwaltungs= und Erhebungs-
vergütung des & 36 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes, über den in den 4 und 5
dieser Verordnung eine Bestimmung nicht getroffen ist, sowie des im & 36 Abs. 2
des Umsatzsteuergesetzes vorgesehenen Anteils der Gemeinden und Gemeindeverbände
erlassen die Minister des Innern und der Finanzen die näheren Vorschriften.
K7v.
In den Hohenzollernschen Landen tritt an die Stelle des Kreises der Amts-
verband, an die Stelle des Kreisausschusses der Amtsausschuß.