Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

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(Gesetzsamml. S. 152) ermittelt und auf die Gemeinden und Kreise 
verteilt. Auf die Feststellung des Anlage- und Betriebskapitals sindet 
der & 23 des Gewerbesteuergesetzes sinngemäße Anwendung. 
Steuerbeträge unter 500 Mark und die bei der Verteilung nach Nr. 1 
im einzelnen Falle sich ergebenden Teilbeträge unter 10 Mark verbleiben 
den mit der Veranlagung betrauten Kreisen und Gemeinden. 
Der Antrag auf Verteilung kann erst gestellt werden, wenn eine Steuer- 
festsetzung vorliegt. Bei Unternehmen, deren Besteuerung in monat- 
lichen Steuerabschnitten erfolgt, ist der Antrag erst zulässig, wenn die 
Steuerfestsetzungen für sämtliche Steuerabschnitte eines Kalenderjahrs 
vorliegen. Der Antrag muß spätestens bis zum Schlusse desjenigen 
Kalenderjahrs gestellt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem 
die Steuerfestsetzung, im Falle der Bestimmung im Satz 2 die letzte 
der in Betracht kommenden Steuerfestsetzungen, erfolgt ist. Als Kalender- 
jahr im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt auch die Zeit vom 
5. Mai bis 31. Dezember 1918. 
Uber die Verteilung beschließt auf den Antrag einer beteiligten Gemeinde 
oder eines beteiligten Kreises der Kreisausschuß und, wenn ein Kreis, 
die Stadt Berlin oder eine andere Stadtgemeinde in Betracht kommt, 
der Bezirksausschuß nach Anhörung sämtlicher Beteiligter. 
Den beteiligten Kreisen und Gemeinden steht gegen den Beschluß 
des Kreisausschusses die Beschwerde an den Bezirksausschuß, gegen den 
in erster Instanz ergehenden Beschluß des Bezirksausschusses die Be- 
schwerde an den Provinzialrat zu. Ist im Falle der Beteiligung der 
Stadt Berlin der dortige Bezirksausschuß für zuständig erklärt worden 
(vergleiche den folgenden Absatz), so ist die Beschwerde bei dem Minister 
des Innern einzulegen, der einen Provinzialrat für die Beschlußfassung 
bestimmt. 
Die örtliche Zuständigkeit der Beschlußbehörden erster Instanz 
bestimmt sich nach 9 71 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes. 
6/6. 
Uber die Verwendung desjenigen Teiles der Verwaltungs= und Erhebungs- 
vergütung des & 36 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes, über den in den 4 und 5 
dieser Verordnung eine Bestimmung nicht getroffen ist, sowie des im & 36 Abs. 2 
des Umsatzsteuergesetzes vorgesehenen Anteils der Gemeinden und Gemeindeverbände 
erlassen die Minister des Innern und der Finanzen die näheren Vorschriften. 
K7v. 
In den Hohenzollernschen Landen tritt an die Stelle des Kreises der Amts- 
verband, an die Stelle des Kreisausschusses der Amtsausschuß.
	        
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