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(Nr. 11672.) Gesetz über die Anrechnung des Kriegsdienstes auf das Besoldungsdienstalter der
Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen. Vom 18. Juli 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
Einziger Artikel.
Soweit nicht bereits auf Grund der geltenden Vorschriften die Zeit des
Kriegsdienstes auf das für die Besoldung der Volksschullehrer und lehrerinnen
maßgebende Dienstalter anzurechnen ist, wird durch Königliche Verordnung be-
stimmt, in welchem Umfang und nach welchen Grundsätzen diese JZeit anzurechnen
ist, und welche Zeit als Kriegsdienstzeit im Sinne dieser Bestimmungen zu gelten hat.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 18. Juli 1918.
Siegel.) Wilhelm.
Graf v. Hertling. Friedberg. v. Breitenbach. Sydow.
v. Stein. Graf v. Roedern. v. Waldow. Spahn. Drews.
Schmidt. v. Eisenhart-Rothe. Hergt. Wallraf.
(Nr. 11673.) Verordnung, betreffend die nächsten Wahlen zu den Arztekammern, der Zahn-
ärztekammer für das Königreich Preußen und den Apothekerkammern. Vom
1. August 1918.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #.,
verordnen auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
Die bis zum 31. Dezember 1918 laufende Amtsdauer der Arztekammern,
der Jahnärztekammer für das Königreich Preußen und der Apothekerkammern
wird bis zum 31. Dezember 1919 verlängert.
Die Neuwahlen zu diesen Kammern haben danach erst im November 1919
stattzusinden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 1. August 1918.
Siegel.) Wilhelm.
Graf v. Hertling. Friedberg. v. Breitenbach. Sydow.
v. Stein. Graf v. Roedern. v. Waldow. Spahn. Drews.
v. Cisenhart-Rothe. Wallraf.