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(Nr. 11674.) Allerhoͤchster Erlaß, betreffend den Rang des Rektors der Tierärztlichen Hoch-
schule in Hannover. Vom I1. August 1918.
Al den Bericht vom 15. v. M. will Ich dem Rektor der Tierärztlichen
Hochschule in Hannover für die Zeit seiner Amtsführung den Rang der Räte
dritter Klasse verleihen.
Großes Hauptquartier, den 1. August 1918.
Wilhelm.
v. Eisenhart-Rothe.
An den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
(Nr. 11675.) Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Ent-
eignungsverfahrens bei der Ausführung öffentlicher Anlagen in den Ge-
markungen Brackel und Asseln durch die Stadtgemeinde Dortmund. Vom
28. Juli 1918. "„
A-- Grund des & 1 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend ein vereinfachtes
Enteignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit und zur Beschäftigung
von Kriegsgefangenen, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) mit Nach-
trägen vom 27. März 1915 (Gesetzsamml. S. 57) und 25. September 1915
(Gesetzsamml. S. 141) wird bestimmt, daß dieses Verfahren bei dem von der
Stadtgemeinde Dortmund auszuführenden, durch Erlaß des Staatsministeriums
vom 7. Februar 1918 mit dem Enteignungsrecht ausgestatteten Unternehmen
zur usführung öffentlicher Anlagen in den Gemarkungen Brackel und Asseln
stattfindet.
Berlin, den 28. Juli 1918.
Das Staatsministerium.
v. Breitenbach. Sydow. v. Stein. v. Waldow.
Spahn. v. Eisenhart-Rothe.
(Nr. 11676.) Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Ent-
eignungsverfahrens bei der Herstellung der Erweiterungsbauten des Erft-
werkes zu Grevenbroich. Vom 5. August 1918.
A-- Grund des & 1 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend ein vereinfachtes
Enteignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit und Beschäftigung
von Kriegsgefangenen, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) in der
Fassung der Verordnungen vom 27. März und 25. September 1915 (Gesetz-
samml. S. 57 und 141) wird bestimmt, daß das vereinfachte Enteignungsver-
fahren nach den Vorschriften der Verordnung bei der Herstellung der Erweiterungs-
bauten des Erftwerkes zu Grevenbroich Anwendung findet, nachdem dem Erft-
werk, Aktiengesellschaft, in Grevenbroich das Enteignungsrecht für den Erweiterungs-