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Ist die Nachforderung in einem Stempelprüfungsverfahren bei einer
Gesellschaft oder einer Privatperson erhoben, so ist der Einspruch erst zulässig,
wenn das Stempelsteueramt die Nachforderung auf die Beantwortung der
Erinnerungen nicht aufgibt.
Den Behörden und Beamten einschließlich der Notare steht gegen die
Erinnerungen und Auskünfte des Stempelsteueramts oder Hauptzollamts nur die
Beschwerde im Aufsichtswege zu, sofern sie nicht selbst die Steuerpflichtigen sind.
In letzterem Falle gilt Abs. 1.
3.
Der Einspruch ist binnen eines Monats seit Beitreibung oder Entrichtung
der Steuer bei der Behörde oder dem Beamten einschließlich der Notare, die die
Steuer gefordert haben, schriftlich oder zu Protokoll einzulegen. Zur Wahrung
der Frist genügt die Einlegung bei ciner Jollbehörde, die den Einspruch an die
zuständige Stelle weiterzugeben hat.
Das Recht der Jollbehörden und Gerichtsbehörden, die Steuer auch nach
Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist im Verwaltungswege zu erstatten, bleibt
unberührt.
Bei Arbitragegeschäften ist der Einspruch zulässig, wenn der Antrag auf
Erstattung des zuviel verwendeten Stempels rechtzeitig gestellt ist und der Ein-
spruch binnen eines Monats nach Zustellung des ablehnenden Bescheides ein-
gelegt wird.
4.
Zur Entscheidung über den Einspruch ist, wenn die Steuer von einem
Gerichtsschreiber angesetzt ist, das Amtsgericht, wenn die Verfügung von einem
Hauptzollamt erlassen, dieses, wenn die Forderung eines Jollamts oder einer
Nebensteuerstelle für Verkehrsteuer vorliegt, das übergeordnete Hauptzollamt, bei
Forderungen einer Warenumsatzsteuerstelle diese, in allen anderen Fällen das
Stempelsteueramt zuständig, das die Verfügung erlassen hat oder zu den Stempel-
prüfungen bei den Behörden oder Beamten einschließlich der Notare zuständig ist.
85.
Behörden oder Beamte einschließlich der Notare, die nicht zur Entscheidung
zuständig sind, übersenden den Einspruch nebst Anlagen unter Beifügung ihrer
Vorgänge der Einspruchsbehörde. An Stelle der Urschriften von Urkunden können
von den Behörden oder Beamten einschließlich der Notare stempelfrei beglaubigte
Abschriften übersandt werden. Den Notaren sind die Schreibgebühren und Porto-
kosten zu ersetzen.
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