Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

— 1683 — 
. 
Ist die Nachforderung in einem Stempelprüfungsverfahren bei einer 
Gesellschaft oder einer Privatperson erhoben, so ist der Einspruch erst zulässig, 
wenn das Stempelsteueramt die Nachforderung auf die Beantwortung der 
Erinnerungen nicht aufgibt. 
Den Behörden und Beamten einschließlich der Notare steht gegen die 
Erinnerungen und Auskünfte des Stempelsteueramts oder Hauptzollamts nur die 
Beschwerde im Aufsichtswege zu, sofern sie nicht selbst die Steuerpflichtigen sind. 
In letzterem Falle gilt Abs. 1. 
3. 
Der Einspruch ist binnen eines Monats seit Beitreibung oder Entrichtung 
der Steuer bei der Behörde oder dem Beamten einschließlich der Notare, die die 
Steuer gefordert haben, schriftlich oder zu Protokoll einzulegen. Zur Wahrung 
der Frist genügt die Einlegung bei ciner Jollbehörde, die den Einspruch an die 
zuständige Stelle weiterzugeben hat. 
Das Recht der Jollbehörden und Gerichtsbehörden, die Steuer auch nach 
Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist im Verwaltungswege zu erstatten, bleibt 
unberührt. 
Bei Arbitragegeschäften ist der Einspruch zulässig, wenn der Antrag auf 
Erstattung des zuviel verwendeten Stempels rechtzeitig gestellt ist und der Ein- 
spruch binnen eines Monats nach Zustellung des ablehnenden Bescheides ein- 
gelegt wird. 
4. 
Zur Entscheidung über den Einspruch ist, wenn die Steuer von einem 
Gerichtsschreiber angesetzt ist, das Amtsgericht, wenn die Verfügung von einem 
Hauptzollamt erlassen, dieses, wenn die Forderung eines Jollamts oder einer 
Nebensteuerstelle für Verkehrsteuer vorliegt, das übergeordnete Hauptzollamt, bei 
Forderungen einer Warenumsatzsteuerstelle diese, in allen anderen Fällen das 
Stempelsteueramt zuständig, das die Verfügung erlassen hat oder zu den Stempel- 
prüfungen bei den Behörden oder Beamten einschließlich der Notare zuständig ist. 
85. 
Behörden oder Beamte einschließlich der Notare, die nicht zur Entscheidung 
zuständig sind, übersenden den Einspruch nebst Anlagen unter Beifügung ihrer 
Vorgänge der Einspruchsbehörde. An Stelle der Urschriften von Urkunden können 
von den Behörden oder Beamten einschließlich der Notare stempelfrei beglaubigte 
Abschriften übersandt werden. Den Notaren sind die Schreibgebühren und Porto- 
kosten zu ersetzen. 
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