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12.
Gegen den Einspruchsbescheid ist die Beschwerde binnen eines Monats nach
Zustellung an den Steuerpflichtigen gegeben.
13.
Die Beschwerde ist bei der Einspruchsbehörde schriftlich oder zu Protokoll
einzulegen.
Die Einlegung bei der Beschwerdebehörde genügt zur Wahrung der Frist.
Beschwerdebehörde ist bei einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte
der Amtsgerichtspräsident, bei einer Entscheidung eines anderen Amtsgerichts der
Landgerichtspräsident, sonst die Oberzolldirektion.
14.
Sofern die Einspruchsbehörde der Beschwerde nicht abhilft, übersendet sie
die Vorgänge der Beschwerdebehörde.
Diese bestimmt nach freiem Ermessen, ob und inwieweit und mit welcher
Frist die Beschwerde oder etwaige Gegenerklärungen den anderu Beteiligten zur
weiteren Erklärung zuzustellen sind. Sie kann der Reichsaufsichtsbehörde, der
Landgerichtspräsident (Amtsgerichtspräsident) auch der zuständigen Oberzolldirektion
Gelegenheit zur Außerung geben.
815.
Die Beschwerdebehörde prüft von Amts wegen, ob die Beschwerde recht—
zeitig eingelegt ist. Ist sie verspätet eingelegt, so ist sie als unzulässig zu
verwerfen.
Hält die Beschwerdebehörde die Verwerfung eines Einspruchs für un—
begründet, so hat sie die Sache unter Aufhebung der Entscheidung an die
Einspruchsbehörde zurückzuverweisen.
186.
Die Beschwerdebehörde entscheidet nach freiem Ermessen, welche Beweise
zu erheben sind. Sie kann das zuständige Amtsgericht um eidliche Vernehmung
von Jeugen und Sachverständigen ersuchen. Die eidliche Vernehmüng eines
Zeugen ist anzuordnen, wenn die in sein Wissen gestellte Tatsache von Erheblich-
keit und die cidliche Vernehmung von cinem Beteiligten beantragt ist.
Soweit die Vernehmung von Sachverständigen erforderlich ist, kann jeder
Beteiligte verlangen, daß die Sachverständigen eidlich vernommen werden. In-
diesem Falle darf von der Beeidigung eincs einzelnen Sachverständigen nur ab-
gesehen werden, wenn alle Beteiligten einverstanden sind. Die Auswahl der
Sachverständigen steht der Beschwerdebehörde zu.