Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

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12. 
Gegen den Einspruchsbescheid ist die Beschwerde binnen eines Monats nach 
Zustellung an den Steuerpflichtigen gegeben. 
13. 
Die Beschwerde ist bei der Einspruchsbehörde schriftlich oder zu Protokoll 
einzulegen. 
Die Einlegung bei der Beschwerdebehörde genügt zur Wahrung der Frist. 
Beschwerdebehörde ist bei einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte 
der Amtsgerichtspräsident, bei einer Entscheidung eines anderen Amtsgerichts der 
Landgerichtspräsident, sonst die Oberzolldirektion. 
14. 
Sofern die Einspruchsbehörde der Beschwerde nicht abhilft, übersendet sie 
die Vorgänge der Beschwerdebehörde. 
Diese bestimmt nach freiem Ermessen, ob und inwieweit und mit welcher 
Frist die Beschwerde oder etwaige Gegenerklärungen den anderu Beteiligten zur 
weiteren Erklärung zuzustellen sind. Sie kann der Reichsaufsichtsbehörde, der 
Landgerichtspräsident (Amtsgerichtspräsident) auch der zuständigen Oberzolldirektion 
Gelegenheit zur Außerung geben. 
815. 
Die Beschwerdebehörde prüft von Amts wegen, ob die Beschwerde recht— 
zeitig eingelegt ist. Ist sie verspätet eingelegt, so ist sie als unzulässig zu 
verwerfen. 
Hält die Beschwerdebehörde die Verwerfung eines Einspruchs für un— 
begründet, so hat sie die Sache unter Aufhebung der Entscheidung an die 
Einspruchsbehörde zurückzuverweisen. 
186. 
Die Beschwerdebehörde entscheidet nach freiem Ermessen, welche Beweise 
zu erheben sind. Sie kann das zuständige Amtsgericht um eidliche Vernehmung 
von Jeugen und Sachverständigen ersuchen. Die eidliche Vernehmüng eines 
Zeugen ist anzuordnen, wenn die in sein Wissen gestellte Tatsache von Erheblich- 
keit und die cidliche Vernehmung von cinem Beteiligten beantragt ist. 
Soweit die Vernehmung von Sachverständigen erforderlich ist, kann jeder 
Beteiligte verlangen, daß die Sachverständigen eidlich vernommen werden. In- 
diesem Falle darf von der Beeidigung eincs einzelnen Sachverständigen nur ab- 
gesehen werden, wenn alle Beteiligten einverstanden sind. Die Auswahl der 
Sachverständigen steht der Beschwerdebehörde zu.
	        
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