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617.
Von den Terminen zur Vernehmung von Jeugen und Sachverständigen
sind die Beteiligten und die Beschwerdebehörde zu benachrichtigen.
Die Beteiligten können der Beweisaufnahme beiwohnen oder sich durch mit
schriftlicher Vollmacht versehene Bevollmächtigte vertreten lassen.
Der Beschwerdebehörde steht das Recht zu, zur Beweisaufnahme einen
Vertreter zu entsenden. Die Präsidenten und die Beamten der Landgerichte, des
Amtsgerichts Berlin-Mitte und der Oberzolldirektionen bedürfen keiner Vollmacht.
Den Beteiligten ist auf Antrag Abschrift der Beweisprotokolle zu erteilen.
18.
Hat eine Beweisaufnahme stattgefunden, so darf die Entscheidung nicht
vor Ablauf einer Woche seit der letzten Vernehmung erfolgen.
19.
Die Beschwerdebehörde setzt die Steuer fest, ohne an die Vorentschcidung
oder die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein.
Die Formel des Beschwerdebescheides ist von den Gründen äußerlich
zu trennen.
Die Gründe sollen eine vollständige Sachdarstellung enthalten. Dabei
kann auf die Gründe des Einspruchbescheides Bezug genommen werden.
Am Schlusse der Gründe soll eine Belehrung über das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde ausgenommen werden.
In dem Bescheide soll über die Kosten des Verfahrens befunden werden.
20.
Der Beschwerdebescheid ist dem Steuerpflichtigen und der Reichsaufsichts-
behörde zuzustellen.
Gegen den Beschwerdebescheid findet die Rechtsbeschwerde an den Reichs-
finanzhof statt.
Sie steht gegen Entscheidungen der Landgerichtspräsidenten (Amtsgerichts-
präsidenten) auch dem Justizminister, gegen die der Oberzolldirektionen auch dem
Finanzminister zu.
Die Beschwerdebehörde ist nicht befugt, der Rechtsbeschwerde abzuhelfen.
.,
Falls die Kosten einem Steuerpflichtigen auferlegt sind, ist diesem nach
Rechtskraft des Beschwerdebescheides die Kostenrechnung, in der die Lahlungsfrist
und die Jahlkasse anzugeben sind, „tellen
Üiber Erinnerungen gegen die Kostenrechnung entschtidet die Beschwerde-
behörde endgültig.