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22.
Gebühren werden nur erhoben, wenn einem Steuerpflichtigen die Kosten
auferlegt sind.
Für die Köhe des Streitgegenstandes ist lediglich der Antrag des Steuer-
pflichtigen maßgebend. Wird der Antrag rechtzeitig ermäßigt, so ist der ermäßigte
Antrag maßgebend. Wird die Beschwerde rechtzeitig zurückgenommen, so ist nur
die Mindestgebühr zu erheben. Die Ermäßigung des Antrags und die Jurück-
nahme der Beschwerde sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist als rechtzeitig
erfolgt anzusehen.
Hat eine Beweisaufnahme stattgefunden, so kann die Ermäßigung des
Antrages und die Jurücknahme der Beschwerde bis zum Ablauf einer Woche seit
der letzten Vernehmung mit der Wirkung erfolgen, daß Abs. 2 bezüglich der Be-
weisgebühr anzuwenden ist. «
Sind dem Steuerpflichtigen die Kosten auferlegt, so fallen ihm auch die
baren Auslagen zur Last.
Ist dem Antrage des Steuerpflichtigen nur zum Teil entsprochen, so ist
ihm nur ein entsprechender Teil der Kosten aufzuerlegen.
Hat der Steuerpflichtige nicht Beschwerde erhoben, so können ihm nur die
Kosten einer von ihm beantragten erfolglosen Beweisaufnahme auferlegt werden.
23.
Für das Verfahren und für die Beweisaufnahme wird je eine Gebühr
erhoben. Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 5 Mark, der Höchstbetrag 500 Mark.
Im übrigen richtet sich die Gebühr nach dem Werte des Streitgegenstandes gemäß
den Vorschriften des §& 8 des Deutschen Gerichtskostengesetzes.
24.
Ist. in einem Beschwerdebeschcid eine Steuer rechtskräftig festgesetzt, so kann
eine Nacherhebung nur auf Grund neuer Tatjachen erfolgen.
23d5.
Erbschaftssteuerbescheide sind dem Steuerpflichtigen von Amts wegen zu. Verfahren in Erb-
zustellen. Diesem steht die Beschwerde an die Oberzolldirektion binnen zwei schaftssteversochen.
Monaten nach der Justellung zu. Die Beschwerde ist bei dem Erbschaftssteuer-
amt einzulegen. Die Einlegung bei der Oberzolldirektion genügt zur Wahrung
der Frist. 4
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