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82.
Es erhalten die im § 1 des Reisekostengesetzes genannten Beamten
untrlll 20 Mark,
» II ..... . ... . ... . . . .. 18 „
:": IIIII .. . ... 16 2
» IV. . . .. .. . . . . . . . . . .. 15 »
" W . . . . .. 12 „
: UVI 10 „
vu 2
.................
Die Pauschvergütung der Beamten unter I1 bis IV erhöht sich um 1,56 Mark,
wenn für die ganze Strecke der Fahrpreis für die erste Eisenbahnwagenklasse be-
zahlt ist, die der Beamten unter V bis VI um 1 Mark, wenn für die ganze
Strecke der Fahrpreis für die zweite Eisenbahnwagenklasse oder die erste Schiffs-
klasse bezahlt ist.
Sind dem Beamten auf der ganzen Strecke die von ihm benutzten Verkehrs-
mittel & 1 Abs. 1) unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden, so beträgt die
Pauschvergütung
—. .... . . . .. 19,00 Mark,
v II .. .... 16,50 y
» III .. .. . . . . .. .. . . ... 14,000
»I1V .. .... .. . . .. . . . .. 13,50
y V .. ........... 1 t v
» VI .... ...... .. .. . . .. 9,00 »
VII .. . . . . . . . . . . .. 55%
5/50% „
Ubersteigen die in den vorstehenden Absätzen festgesetzten Pauschvergütungen
diejenigen Beträge, welche den Beamten nach den sonst anzuwendenden Vorschriften
zustehen würden, so erhalten sie nur die geringeren Beträge.
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Auslagen des Beamten für die Beförderung von Akten, Karten, Geräten
usw., deren er zur Erledigung des Dienstgeschäfts bedarf, sowie Schnellzugs-
zuschläge und sonstige besonders erhobene Tariszuschläge werden gesondert erstattet.
Artikel II.
X 7.
Diese Verfügung tritt am 1. Oktober 1918 in Kraft.
Berlin, den 2. November 1918.
Königliches Staatsministerium.
Friedberg. v. Breitenbach. Graf v. Roedern. v. Waldow.
Spahn. Drews Schmidt. v. Eisenhart-Rothe.
Hergt. Fischbeck.
Redigzert im Buro des Staatemmisterums. — Berlm, gedruckt in der Meichsdruckerel.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Mreußischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Sachverzeichnisse (1806 bis 1883 z
6,2 zaund 1884 bis 1913 zu 4,00 4) sind an die Mostanstalten zu richten.