Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

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82. 
Es erhalten die im § 1 des Reisekostengesetzes genannten Beamten 
untrlll 20 Mark, 
» II ..... . ... . ... . . . .. 18 „ 
:": IIIII .. . ... 16 2 
» IV. . . .. .. . . . . . . . . . .. 15 » 
" W . . . . .. 12 „ 
: UVI 10 „ 
vu 2 
................. 
Die Pauschvergütung der Beamten unter I1 bis IV erhöht sich um 1,56 Mark, 
wenn für die ganze Strecke der Fahrpreis für die erste Eisenbahnwagenklasse be- 
zahlt ist, die der Beamten unter V bis VI um 1 Mark, wenn für die ganze 
Strecke der Fahrpreis für die zweite Eisenbahnwagenklasse oder die erste Schiffs- 
klasse bezahlt ist. 
Sind dem Beamten auf der ganzen Strecke die von ihm benutzten Verkehrs- 
mittel & 1 Abs. 1) unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden, so beträgt die 
Pauschvergütung 
—. .... . . . .. 19,00 Mark, 
v II .. .... 16,50 y 
» III .. .. . . . . .. .. . . ... 14,000 
»I1V .. .... .. . . .. . . . .. 13,50 
y V .. ........... 1 t v 
» VI .... ...... .. .. . . .. 9,00 » 
VII .. . . . . . . . . . . .. 55% 
5/50% „ 
Ubersteigen die in den vorstehenden Absätzen festgesetzten Pauschvergütungen 
diejenigen Beträge, welche den Beamten nach den sonst anzuwendenden Vorschriften 
zustehen würden, so erhalten sie nur die geringeren Beträge. 
4 
Auslagen des Beamten für die Beförderung von Akten, Karten, Geräten 
usw., deren er zur Erledigung des Dienstgeschäfts bedarf, sowie Schnellzugs- 
zuschläge und sonstige besonders erhobene Tariszuschläge werden gesondert erstattet. 
Artikel II. 
X 7. 
Diese Verfügung tritt am 1. Oktober 1918 in Kraft. 
Berlin, den 2. November 1918. 
Königliches Staatsministerium. 
Friedberg. v. Breitenbach. Graf v. Roedern. v. Waldow. 
  
Spahn. Drews Schmidt. v. Eisenhart-Rothe. 
Hergt. Fischbeck. 
Redigzert im Buro des Staatemmisterums. — Berlm, gedruckt in der Meichsdruckerel. 
Bestellungen auf einzelne Stücke der Mreußischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Sachverzeichnisse (1806 bis 1883 z 
6,2 zaund 1884 bis 1913 zu 4,00 4) sind an die Mostanstalten zu richten.
	        
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