Preußische Gesezs aumch
Jahrgang 1918 Nr. 37.
Inhalt: Verordnung, betressead die Unterstellung des Chefs der Landgendarmerie unter das Ministerium
« deschisicrci,k5.1u5.—Verordnung,betreffenddiesnständigkritdesmitdemKannnergekichte
verbundenen Gebeimen Instizrats, S. 185. — Beolanntmachung der nach dem Gesetze vom
10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Ur-
kunden usw., S. 1 K.
(Nr. 11703.) Verordnung, betreffend die Unterstellung des Chefs der Landgendarmerie unter
das Ministerium des Innern. Vom 19. November 1918.
D. Chef der Landgendarmerie wird dem Ministerium des Innern unterstellt.
Berlin, den 19. November 1918.
Die Preußische Regierung.
Hirsch. Ströbel.
(Nr. 1170/1.) Verordnung, betreffend die Juständigkeit des mit dem Kammergerichte ver-
bundenen Geheimen Justizrats. Vom 30. November 1918.
D. Preußische Regierung verorduet mit Gesetzeskraft, was folgt:
Der persönliche Gerichtsstand der Mitglieder des vormaligen Preußischen
Königshauses sowie der Fürstlichen Familie Hohenzollern bei dem mit dem Kammer-
gerichte verbundenen Geheimen Justizrat wird beseitigt.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Von den
an diesem Tage bei dem Geheimen Justizrat anhängigen Rechtsstreitigkeiten gehen
diejenigen erster Instanz auf das Landgericht I in Berlin, diejenigen zweiter Instanz
auf das Kammergericht über.
Berlin den 30. November 1918.
Die Preußische Regierung.
Hirsch. Ströbel. Braun. Eugen Ernst. Adolph Hoffmann. Rosenfeld.
Gesetzsammlung 1918. (Nr. 11703—11704.) 41
Ausgegeben zu Berlin den 3. Dezember 1918.